06.
September 2010
Beitrag verfasst von:
Rechtsanwalt Torsten Sonneborn
VERKENNUNG
EINER NOTRUFSITUATION - KÜNDIGUNG UNWIRKSAM
Beitrag verfasst von:Rechtsanwalt Torsten Sonneborn
Im
Arbeitsrecht stellt sich
bei verhaltensbedingten Kündigungen
regelmäßig die
Frage, ob eine Abmahnung als milderes Mittel nicht ausgereicht
hätte. Grundsätzlich gilt, dass eine fristlose
Kündigung
ohne vorherige Abmahnung nur dann ausgesprochen werden darf, wenn
zweifelsfrei feststeht, dass das Vertrauensverhältnis zwischen
dem
Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer unheilbar zerstört ist.
Der Fall: Der Kläger war bei der Beklagten in einem Bildungszentrum mit angeschlossenem Internat beschäftigt. Dort war er für die Beaufsichtigung und Betreuung der Internatsgäste zuständig. Wegen langer Betriebszugehörigkeit war er ordentlich unkündbar und hat stets unbeanstandet gearbeitet. Im Oktober 2009 hatte der Kläger zusammen mit einer weiblichen Kollegin Nachtdienst. Während des Nachtdienstes kam es zu einem sexuellen Übergriff auf eine damals 17jährige Internatsbewohnerin durch einen betrunkenen Schüler. Auf den ersten Notruf der Internatsbewohnerin erschien der Kläger nicht. Nach einem weiteren Notruf suchte er zwar das Zimmer auf, empfahl aber nur, sich schlafen zu legen und das Zimmer von innen zu verriegeln. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos. Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt. In zweiter Instanz hatte sich das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit der Sache zu befassen, da die Arbeitgeberin gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berufung eingelegt hatte. Die Berufung hatte keinen Erfolg:
Landesarbeitsgericht
Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.06.20010 - 3 Sa 144/10
Der Fall: Der Kläger war bei der Beklagten in einem Bildungszentrum mit angeschlossenem Internat beschäftigt. Dort war er für die Beaufsichtigung und Betreuung der Internatsgäste zuständig. Wegen langer Betriebszugehörigkeit war er ordentlich unkündbar und hat stets unbeanstandet gearbeitet. Im Oktober 2009 hatte der Kläger zusammen mit einer weiblichen Kollegin Nachtdienst. Während des Nachtdienstes kam es zu einem sexuellen Übergriff auf eine damals 17jährige Internatsbewohnerin durch einen betrunkenen Schüler. Auf den ersten Notruf der Internatsbewohnerin erschien der Kläger nicht. Nach einem weiteren Notruf suchte er zwar das Zimmer auf, empfahl aber nur, sich schlafen zu legen und das Zimmer von innen zu verriegeln. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos. Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt. In zweiter Instanz hatte sich das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit der Sache zu befassen, da die Arbeitgeberin gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berufung eingelegt hatte. Die Berufung hatte keinen Erfolg: