06.
September 2010
Beitrag verfasst von:
Rechtsanwalt Dirk Löber
AMTSHAFTUNG
DER FINANZVERWALTUNG
Beitrag verfasst von:Rechtsanwalt Dirk Löber
Das
bestehende
Besteuerungsverfahren stellt ein Massenverfahren dar, bei dem es
insbesondere bei Überlastung des sachbearbeitenden Beamten
passieren kann, dass "Flüchtigkeitsfehler" passieren. In
solchen
Fällen darf sich der Steuerpflichtige - auch unter dem
Gesichtspunkt der Waffengleichheit - der Hilfe eines Steuerberaters
oder Rechtsanwalts bedienen. Die Argumentation der Finanzverwaltung, es
hätte ein bloßer Anruf bei der Behörde
ausgereicht, um
den Verwaltungsakt korrigieren zu lassen, geht nach der
höchstrichterlichen Rechtsprechung ins Leere (BGH,
Urteil vom
01.10.1956 - III ZR 53/55). In solchen Fällen stellt sich dann
regelmäßig die Frage, wer die Kosten des
Steuerberaters bzw.
Rechtsanwalts zu tragen hat. Ein Kostenerstattungsanspruch des
Steuerpflichtigen gegenüber der Finanzverwaltung ist insoweit
nicht gesetzlich geregelt. Lediglich im Rahmen eines
finanzgerichtlichen Verfahren kann ein Kostenerstattungsanspruch gegen
das Finanzamt bestehen (§ 139 Absatz 1 FGO). Allerdings kann
im
Einzelfall ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch
bestehen, und zwar im Wege der Amtshaftung nach Maßgabe des
§ 839 BGB i.V.m. Artikel 34 GG. Hiernach hat der Beamte den in
Höhe der Beraterkosten entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn
er
vorsätzlich oder fahrlässig Amtspflichten verletzt
hat. Dies
wird immer dann zu bejahen sein, wenn ein offensichtlicher
Verstoß gegen den Gesetzeswortlaut vorliegt (Palandt-Sprau,
BGB,
63. Auflage, § 839 BGB Rdnr. 53) oder - gegebenenfalls
unbewusst -
höchstrichterliche Rechtsprechung nicht angewandt wurde. Der
Amtshaftungsanspruch ist zunächst außergerichtlich
gegenüber der Ausgangsbehörde geltend zu machen.
Lehnt die
Behörde den Anspruch ganz oder teilweise ab, muss der
Geschädigte, wenn er seinen Anspruch weiterverfolgen will,
unabhängig von der Höhe des Streitwertes, Klage beim
örtlich zuständigen Landgericht erheben (§
71 Absatz 2
Nr. 2 GVG).
Zur Zeit mache ich einen solchen
Amtshaftungsanspruch -
zunächst noch außergerichtlich - gegenüber
dem
Hauptzollamt Münster als Ausgangsbehörde geltend. In
dem Fall
wurde ein Haftungsbescheid in sechsstelliger Höhe erlassen,
weil
dem Steuerpflichtigen die Einfuhr von unverzollten Zigaretten in
Mittäterschaft vorgeworfen wird. Eine Anhörung des
inhaftierten Steuerpflichtigen fand zuvor nicht statt! Ferner fehlte
dem Haftungsbescheid eine Grundlage in Form des erforderlichen
Steuerbescheides. Dieser Steuerbescheid wurde erst erlassen, nachdem
der Haftungsbescheid - infolge des von mir eingelegten Einspruchs -
aufgehoben wurde. Nun verlange ich von der Finanzverwaltung
Schadensersatz in Höhe der durch meine Beauftragung
entstandenen
Rechtsanwaltskosten. Über den Fortgang dieser Sache werde ich
an
dieser Stelle zur gegebenen Zeit berichten. Falls es zu keiner
außergerichtlichen Einigung kommt, werde ich die Sache auf
jeden
Fall gerichtlich klären lassen. Ein Prozessauftrag ist mir vom
Steuerpflichtigen bereits vorsorglich erteilt worden.