06.
September 2010
Beitrag verfasst von:
Rechtsanwalt Torsten Sonneborn
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NACH "JUNGEM BEWERBER" UNZULÄSSIG
Beitrag verfasst von:Rechtsanwalt Torsten Sonneborn
Als
Fachanwalt
für Arbeitsrecht beschäftige ich mich zunehmend mit
Angelegenheiten, in denen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
zur Anwendung kommt. Besonders häufig sind im Arbeitsrecht
Fälle der sog. Altersdiskriminierung. Dies fängt
häufig
bereits bei Stellenausschreibungen an, weil viele Unternehmen gezielt
nur nach jungen Bewerbern Ausschau halten. In einem unlängst
vom
Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte die beklagte Partei
für Ihre Rechtsabteilung „zunächst auf ein
Jahr
befristet eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin/Volljuristen"
gesucht. Die Bewerbung eines 1958 geborenen Volljuristen blieb
erfolglos, weil ein 33jähriger Jurist eingestellt wurde. Der
"ältere" Bewerber erhob daraufhin Klage und hat von der
Beklagten
wegen einer unzulässigen Benachteiligung aufgrund seines
Alters
eine Entschädigung in Höhe von 25.000,00 EUR und
Schadensersatz in Höhe eines Jahresgehaltes verlangt. Das
Landesarbeitsgericht München hat die Beklagte zur Zahlung
einer
Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts verurteilt
und die
Klage im Übrigen abgewiesen. In letzter Instanz hatte nun das
Bundesarbeitsgericht über die Sache zu entscheiden. Die
Kernaussage der Entscheidung lautet wie folgt: