04.
November 2010
POMMES-
UND FRIKADELLENVERZEHR: KÜNDIGUNG UNWIRKSAM!
Beitrag verfasst von:Rechtsanwalt Torsten Sonneborn
Der Fall: Eine
Anstalt des öffentlichen Rechts, welche die Campus-Gastronomie
auf dem Gelände der Ruhr-Uni Bochum betreibt, wirft einem seit
dem 08.11.1991 beschäftigten Küchenmitarbeiter vor,
er habe am 07.07.2009 aus der Küche Pommes frites sowie zwei
Frikadellen zum Verzehr an sich genommen. Mit
Schreiben vom 20.07.2009 wurde daraufhin das
Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos sowie
hilfsweise außerordentlich mit sozialer Auslauffrist
gekündigt. Der Arbeitgeber bewertet das Verhalten des
Küchenmitarbeiters als Diebstahl. Zumindest sei ein
Diebstahlsverdacht gegeben. Der Arbeitnehmer
erhob fristgerecht eine Kündigungsschutzklage. Mit Urteil vom
17.12.2009 hatte das Arbeitsgericht Bochum dieser Klage stattgegeben.
Da gegen diese Entscheidung das Rechtsmittel der Berufung eingelegt
wurde, hatte sich nunmehr das Landesarbeitsgericht Hamm mit der Sache
zu befassen.
Die Entscheidung: Das Berufungsgericht teilte die Auffassung des Bochumer Arbeitsgerichts und erklärte die Kündigung(en) für unwirksam. Der behauptete Verzehr der Pommes frites und der Frikadellen könne keinen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung darstellen. Dabei seien insbesondere die 19-jährige Betriebszugehörigkeit und der Umstand, dass der Kläger nach den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes nur noch außerordentlich kündbar ist, angemessen zu berücksichtigen gewesen. Als milderes Mittel hätte vom Arbeitgeber zunächst eine Abmahnung ausgesprochen werden müssen.
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 04.11.2010 - 8 Sa 711/10
Die Entscheidung: Das Berufungsgericht teilte die Auffassung des Bochumer Arbeitsgerichts und erklärte die Kündigung(en) für unwirksam. Der behauptete Verzehr der Pommes frites und der Frikadellen könne keinen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung darstellen. Dabei seien insbesondere die 19-jährige Betriebszugehörigkeit und der Umstand, dass der Kläger nach den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes nur noch außerordentlich kündbar ist, angemessen zu berücksichtigen gewesen. Als milderes Mittel hätte vom Arbeitgeber zunächst eine Abmahnung ausgesprochen werden müssen.
Ein langjährig beschäftigter Küchenmitarbeiter, der ohne eine Erlaubnis des Arbeitgebers und ohne Bezahlung aus der Firmenküche Pommes frites und Frikadellen mitnimmt und anschließend verzehrt, kann nicht ohne weiteres wegen Diebstahls oder des Verdachts auf Diebstahl außerordentlich fristlos gekündigt werden.
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 04.11.2010 - 8 Sa 711/10