28.
Oktober 2010
ALKOHOL
AM STEUER - SPERRZEIT VON 12 WOCHEN!
Rechtsanwalt Torsten Sonneborn
Unter einer
Sperrzeit versteht man den Zeitraum, für den der Anspruch auf
Arbeitslosengeld wegen versicherungswidrigem Verhalten ausgeschlossen
ist. Die Dauer der Sperrzeit variiert zwischen einer Woche (bei
Meldeversäumnissen) und zwölf Wochen. Die gesetzliche
Regelung findet sich in § 144 SGB III. Bei einer Beendigung
des Arbeitsverhältnisses wird von der Agentur für
Arbeit eine Sperrzeit verhängt, wenn der Arbeitslose das
Beschäftigungsverhältnis durch eine
Eigenkündigung bzw. einvernehmlich durch einen
Aufhebungsvertrag aufgelöst hat oder wenn die
Kündigung durch den Arbeitgeber auf ein vorsätzliches
oder grob fahrlässiges Fehlverhalten des Arbeitnehmers
zurückzuführen ist. In die zuletzt genannte
Fallgruppe gehört ein Rechtsstreit, über den am
22.06.2010 das Hessische Landessozialgericht zu entscheiden hatte. Ein
Berufskraftfahrer hatte seine Fahrerlaubnis infolge einer
Trunkenheitsfahrt verloren und wurde daraufhin gekündigt.
Der Fall: Ein 35-jähriger Taxifahrer wurde außerhalb der Arbeitszeit mit Alkohol (0,78 Promille) am Steuer erwischt. Wegen dieser privaten Trunkenheitsfahrt wurde ihm die Fahrerlaubnis für die Dauer von zehn Monaten entzogen. Der Arbeitgeber reagierte hierauf mit dem Ausspruch einer Kündigung. Die Agentur für Arbeit gewährte dem Mann zwar Arbeitslosengeld, jedoch verhängte sie eine Sperrzeit von zwölf Wochen. Hiermit war der arbeitslose Taxifahrer gar nicht einverstanden. Er verwies darauf, dass nach dem Wortlaut des beim Arbeitsgericht abgeschlossenen Vergleiches eine betriebsbedingte Kündigung vorgelegen habe.
Die Entscheidung: Die Richter des Hessischen Landessozialgerichtes bestätigten die Rechtsauffassung der Agentur für Arbeit. Der Kläger habe auch mit der privaten Trunkenheitsfahrt gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, denn bei einem Berufskraftfahrer sei der Besitz der Fahrerlaubnis Grundvoraussetzung für die Erfüllung des Arbeitsvertrages. Infolge des Entzugs der Fahrerlaubnis für die Dauer von immerhin zehn Monaten sei der Arbeitgeber deshalb gemäß § 626 BGB zur außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung berechtigt gewesen. Die Richter berücksichtigten dabei auch den Umstand, dass es sich um einen kleinen Taxibetrieb handelte, der nicht die Möglichkeit hatte, den Kläger während der Dauer des Entzugs der Fahrerlaubnis auf einem anderen Arbeitsplatz einzusetzen. Die Regeldauer der Sperrzeit von zwölf Wochen sei auch nicht wegen besonderer Härte zu reduzieren.
Der Fall: Ein 35-jähriger Taxifahrer wurde außerhalb der Arbeitszeit mit Alkohol (0,78 Promille) am Steuer erwischt. Wegen dieser privaten Trunkenheitsfahrt wurde ihm die Fahrerlaubnis für die Dauer von zehn Monaten entzogen. Der Arbeitgeber reagierte hierauf mit dem Ausspruch einer Kündigung. Die Agentur für Arbeit gewährte dem Mann zwar Arbeitslosengeld, jedoch verhängte sie eine Sperrzeit von zwölf Wochen. Hiermit war der arbeitslose Taxifahrer gar nicht einverstanden. Er verwies darauf, dass nach dem Wortlaut des beim Arbeitsgericht abgeschlossenen Vergleiches eine betriebsbedingte Kündigung vorgelegen habe.
Die Entscheidung: Die Richter des Hessischen Landessozialgerichtes bestätigten die Rechtsauffassung der Agentur für Arbeit. Der Kläger habe auch mit der privaten Trunkenheitsfahrt gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, denn bei einem Berufskraftfahrer sei der Besitz der Fahrerlaubnis Grundvoraussetzung für die Erfüllung des Arbeitsvertrages. Infolge des Entzugs der Fahrerlaubnis für die Dauer von immerhin zehn Monaten sei der Arbeitgeber deshalb gemäß § 626 BGB zur außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung berechtigt gewesen. Die Richter berücksichtigten dabei auch den Umstand, dass es sich um einen kleinen Taxibetrieb handelte, der nicht die Möglichkeit hatte, den Kläger während der Dauer des Entzugs der Fahrerlaubnis auf einem anderen Arbeitsplatz einzusetzen. Die Regeldauer der Sperrzeit von zwölf Wochen sei auch nicht wegen besonderer Härte zu reduzieren.