27.
Oktober 2010
ARBEITSRECHT:
DER Fall "EMMELY" ZIEHT KREISE!
Beitrag verfasst von:Rechtsanwalt Torsten Sonneborn
Im Fall "Emmely" war der
langjährig beschäftigten Kassiererin einer
Supermarktkette vorgeworfen worden, zwei ihr nicht gehörende
Pfandbons im Wert von nur 1,30 Euro eingelöst zu haben. Der
Rechtsstreit erregte bundesweit ein kontroverses
Medienecho und rief eine gesellschaftliche Diskussion zu
Bagatellkündigungen hervor. Das Bundesarbeitsgericht
erklärte die Kündigung für sozial
ungerechtfertigt (Urteil vom 10.06.2010 - 2 AZR 541/09).
Diesem Beispiel sind in der Folgezeit eine Reihe von Arbeitsgerichten
gefolgt, welche sich ebenfalls mit Bagatellkündigungen zu
beschäftigten hatten. So auch das Arbeitsgericht
Bonn: Es erklärte die Kündigung eines
Betriebsratsvorsitzenden für unwirksam, der drei Schrauben an einen
früheren Arbeitskollegen verschenkt hatte.
Der Fall: Der Kläger, ein 50-jähriger Betriebsratsvorsitzender ist seit mehr als 30 Jahren bei seinem Arbeitgeber tätig. Er "schenkte" einem früheren Arbeitskollegen drei Schrauben aus der Produktion des Arbeitgebers im Wert von 28 Cent. Durch einen anonymen Brief erfuhr der Arbeitgeber von diesem Vorfall und reagierte unmittelbar durch den Ausspruch einer fristlosen Kündigung. Mit der hiergegen gerichteten Kündigungsschutzklage hatte sich das Arbeitsgericht Bonn zu befassen, dass in seiner Entscheidung vom 21.10.2010 ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Fall "Emmely" Bezug nahm.
Die Entscheidung: Das Arbeitsgericht Bonn erklärte, dass ein zum Nachteil des Arbeitgebers begangenes Vermögensdelikt nach der Rechtsprechung grundsätzlich einen Grund darstelle, der für eine außerordentliche Kündigung herangezogen werden kann, wobei die Höhe des erlittenenen Schadens zunächst keine Rolle spielt. Allerdings seinen auch die konkreten Umstände des Einzelfalls umfassend zu würdigen. Diese Interessenabwägung fiel zu Gunsten des Klägers aus. Vor allem sei die langjährige Betriebszugehörigkeit des Betriebsratsvorsitzenden zu berücksichtigen. Positiv bewertete das Arbeitsgericht auch, dass der ertappte Betriebsratsvorsitzende die Tat nicht geleugnet hat, sondern sein Vergehen sofort glaubhaft bedauerte. Weiterhin rügte das Gericht, dass es der Arbeitgeber auch versäumt habe, die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats zu beachten. Nach alledem wurde die streitgegenständliche Kündigung von der 1. Kammer des Arbeitsgerichts Bonn für unwirksam erachtet.
Arbeitsgericht Bonn, Beschluss vom 21.10.2010 - 1 BV 47/10
Der Fall: Der Kläger, ein 50-jähriger Betriebsratsvorsitzender ist seit mehr als 30 Jahren bei seinem Arbeitgeber tätig. Er "schenkte" einem früheren Arbeitskollegen drei Schrauben aus der Produktion des Arbeitgebers im Wert von 28 Cent. Durch einen anonymen Brief erfuhr der Arbeitgeber von diesem Vorfall und reagierte unmittelbar durch den Ausspruch einer fristlosen Kündigung. Mit der hiergegen gerichteten Kündigungsschutzklage hatte sich das Arbeitsgericht Bonn zu befassen, dass in seiner Entscheidung vom 21.10.2010 ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Fall "Emmely" Bezug nahm.
Die Entscheidung: Das Arbeitsgericht Bonn erklärte, dass ein zum Nachteil des Arbeitgebers begangenes Vermögensdelikt nach der Rechtsprechung grundsätzlich einen Grund darstelle, der für eine außerordentliche Kündigung herangezogen werden kann, wobei die Höhe des erlittenenen Schadens zunächst keine Rolle spielt. Allerdings seinen auch die konkreten Umstände des Einzelfalls umfassend zu würdigen. Diese Interessenabwägung fiel zu Gunsten des Klägers aus. Vor allem sei die langjährige Betriebszugehörigkeit des Betriebsratsvorsitzenden zu berücksichtigen. Positiv bewertete das Arbeitsgericht auch, dass der ertappte Betriebsratsvorsitzende die Tat nicht geleugnet hat, sondern sein Vergehen sofort glaubhaft bedauerte. Weiterhin rügte das Gericht, dass es der Arbeitgeber auch versäumt habe, die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats zu beachten. Nach alledem wurde die streitgegenständliche Kündigung von der 1. Kammer des Arbeitsgerichts Bonn für unwirksam erachtet.
Verschenkt ein Betriebsratsvorsitzender drei Schrauben seines Arbeitgebers im Wert von 23 Cent an einen früheren Kollegen, rechtfertigt dies nicht ohne weiteres eine fristlose Kündigung. Die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist zudem nur mit der Zustimmung des Betriebsrats möglich.
Arbeitsgericht Bonn, Beschluss vom 21.10.2010 - 1 BV 47/10