03.
September 2010
Beitrag verfasst von:
Rechtsanwalt Dirk Löber
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 27.10.2010 - 3 Ss OWi 451/09
EINHEITLICHES
FAHRVERBOT BEI MEHREREN DROGENFAHRTEN
Beitrag verfasst von:Rechtsanwalt Dirk Löber
Als
Strafverteidiger vertrete ich zuweilen Mandanten,
die innerhalb weniger Tage mehrfach unter Alkohol- oder
Drogeneinfluss am Steuer ihres Autos erwischt wurden. Die
Folge
hiervon sind nicht selten zwei oder mehr Fahrverbote, da es sich im
juristischen Sinne um eigenständige Taten handelt
(Tatmehrheit).
Das OLG Hamm hat nunmehr klargestellt, dass in einem Urteil, das
mehrere Taten umfasst, nur ein einheitliches Fahrverbot ausgesprochen
werden darf:
Wegen zwei in Tatmehrheit zueinander stehenden Ordnungswidrigkeiten kann in einem Urteil nur auf ein einheitliches Fahrverbot erkannt werden. Eine Kumulation in Form der Aneinanderschaltung von zwei gleichzeitig verhängten Fahrverboten ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Besinnungsfunktion eines Fahrverbotes kann auch mit der Verhängung eines einzigen Fahrverbotes (hier: drei Monate) erfüllt werden.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 27.10.2010 - 3 Ss OWi 451/09