11.
Oktober 2010
UnTERSCHRIFT
DES CHEFS GEFÄLSCHT - KÜNDIGUNG UNWIRKSAM
Beitrag verfasst von:Rechtsanwalt Torsten Sonneborn
Als Fachanwalt für
Arbeitsrecht vertrete ich regelmäßig Mandanten, die
von ihrem Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung
erhalten haben. Dabei ist zwischen dem privaten und dienstlichen
Bereich streng zu trennen. Ein außerdienstliches
Fehlverhalten ist grundsätzlich kündigungsrechtlich
ohne Bedeutung. Ein Kündigungsgrund ist in solchen
Fällen nur dann anzunehmen, wenn durch die
außerdienstliche Verfehlung der
Leistungs- oder Vertrauensbereich des Arbeitsverhältnisses
konkret berührt wird. Beispiele: Bei Berufskraftfahrern kann
der durch ein außerdienstliches Fehlverhalten
herbeigeführte Verlust des Führerscheins eine
ordentliche Kündigung rechtfertigen (Leistungsbereich).
Gekündigt werden kann unter Umständen auch der
Prokurist eines Unternehmens, der wegen einer Unterschlagung verurteilt
wurde, die er im privaten Lebensbereich begangen hat
(Vertrauensbereich). Das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. hatte
unlängst über einen interessanten Sachverhalt aus der
zuletzt genannten Fallgruppe zu
entscheiden, in dem der Arbeitgeber von einer nicht mehr heilbaren
Störung des Vertrauensverhältnisses ausging.
Der Fall: Der Kläger hatte als Teamleiter einer Sparkasse auf einem von ihm selbst verfassten Zwischenzeugnis die Unterschrift seines Chefs gefälscht, um sich mit diesem Zeugnis als Organisationsleiter eines Giroverbandes zu bewerben. Die Vorgesetzten des Kläger bekamen das Schriftstück zu Gesicht und reagierten hierauf in Form einer Kündigung. Mit der hiergegen gerichteten Kündigungsschutzklage hatte sich am 23.06.2010 das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. zu befassen.
Die Entscheidung: Obwohl das Arbeitsgericht von einem strafbaren Verhalten des Klägers ausging, wurde die Kündigung für unwirksam erklärt. Zur Begründung wies das Gericht darauf hin, dass es sich bei dem Vergehen des Klägers um ein sog. "außerdienstliches Fehlverhalten" handele, das nicht geeignet sei, die streitgegenständliche Kündigung zu rechtfertigen, da es keinerlei Einfluss auf die Arbeitsleistung des Klägers habe, Die das Urteil rechtskräftig wird, bleibt abzuwarten.
Arbeitsgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 23.06.2010 - 7 Ca 263/01
Der Fall: Der Kläger hatte als Teamleiter einer Sparkasse auf einem von ihm selbst verfassten Zwischenzeugnis die Unterschrift seines Chefs gefälscht, um sich mit diesem Zeugnis als Organisationsleiter eines Giroverbandes zu bewerben. Die Vorgesetzten des Kläger bekamen das Schriftstück zu Gesicht und reagierten hierauf in Form einer Kündigung. Mit der hiergegen gerichteten Kündigungsschutzklage hatte sich am 23.06.2010 das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. zu befassen.
Die Entscheidung: Obwohl das Arbeitsgericht von einem strafbaren Verhalten des Klägers ausging, wurde die Kündigung für unwirksam erklärt. Zur Begründung wies das Gericht darauf hin, dass es sich bei dem Vergehen des Klägers um ein sog. "außerdienstliches Fehlverhalten" handele, das nicht geeignet sei, die streitgegenständliche Kündigung zu rechtfertigen, da es keinerlei Einfluss auf die Arbeitsleistung des Klägers habe, Die das Urteil rechtskräftig wird, bleibt abzuwarten.
Die Fälschung der Unterschrift eines Dienstvorgesetzen auf einem vom Arbeitnehmer selbst verfassten Zwischenzeugnis rechtfertigt als außerdienstliches Fehlverhalten grundsätzlich keine verhaltensbedingte Kündigung. Eine solche Verfehlung tangiert im Zweifel nicht den Leistungs- und Vertrauensbereich des Arbeitsverhältnisses. Zu diesem Ergebnis kommt man auch, soweit der Arbeitnehmer durch die Fälschung der Unterschrift im Einzelfall eine strafbare Handlung begangen hat.
Arbeitsgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 23.06.2010 - 7 Ca 263/01