05.
Oktober 2010
16000
private SMS per diensthandy - kündigung unwirksam
Beitrag verfasst von:Rechtsanwalt Torsten Sonneborn
Der Fall: Der
in der Großküche des Frankfurter Flughafens
beschäftigte Kläger hatte während
eines Zeitraums
von 22 Monaten über sein Diensthandy rund 16000 private SMS
versendet und dadurch einen finanziellen Schaden von mehr als 2.500,00
EUR verursacht. Nachdem die unbefugte Privatnutzung des Handys im
Rahmen einer betriebsinternen Revision aufgefallen war,
kündigte
der Arbeitgeber dem Kläger außerordentlich fristlos.
Hilfweise wurde auch eine ordentliche Kündigung zum
nächst
zulässigen Termin ausgesprochen. Der Kläger
fühlte sich
ungerecht behandelt und erhob deshalb eine
Kündigungsschutzklage,
über die am 24.09.2010 das Arbeitsgericht Frankfurt a.M.
zuentscheiden hatte.
Das Urteil: Zur Überraschung manches Prozessbeobachters darf der Kläger trotz seiner "Tippwut" vorläufig seinen Arbeitsplatz behalten, denn das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine verhaltensbedingte Kündigung nicht gegeben seien. Zwar stehe hier außer Frage, dass der Kläger eine nicht unerhebliche Pflichtwidrigkeit begangen habe, jedoch habe es der Arbeitgeber versäumt, eher zu reagieren. Die hohen Handyrechnungen, die beim Arbeitgeber monatlich eingingen, hätten zum Anlass für eine zügige Sachverhaltsaufklärung genommen werden müssen. Eine zeitnah ausgesprochene Abmahnung hätte als milders Sanktionsmittel womöglich ausgereicht, um dem Arbeitnehmer die Untrechtmäßigkeit seines Verahltens vor Augen zu führen. Weil dies im vorliegenden Fall nicht geschehen war, sei die streitgegenständliche Kündigung unverhältnismäßig. Ob diese mutige Entscheidung Bestand haben wird, bleibt abzuwarten, denn die Prozessbevollmächtigten des Arbeitgebers haben bereits angekündigt, gegen das Urteil vom 24.09.2010 Berufung einzulegen.
Die unbefugte Versendung von rund 16000 privaten
SMS mit
einem Diensthandy des Arbeitgebers rechtfertigt nicht ohne weitere ein
verhaltensbedingte Kündigung, wenn es der Arbeitgeber
versäumt hat, diese Pflichtwidrigkeit frühzeitig
abzumahmen.
Zu Gunsten des gekündigten
Arbeitnehmers ist davon
auszugehen, dass im Falle einer zügigen Aufdeckung der
unbefugte
Privatnutzung eine Abmahnung geeignet gewesen wäre,
zukünftige Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers zu
unterbinden.
Arbeitsgericht Frankfurt a.M.,
Urteil vom 24.09.2010 - 24 Ca 1697/10Das Urteil: Zur Überraschung manches Prozessbeobachters darf der Kläger trotz seiner "Tippwut" vorläufig seinen Arbeitsplatz behalten, denn das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine verhaltensbedingte Kündigung nicht gegeben seien. Zwar stehe hier außer Frage, dass der Kläger eine nicht unerhebliche Pflichtwidrigkeit begangen habe, jedoch habe es der Arbeitgeber versäumt, eher zu reagieren. Die hohen Handyrechnungen, die beim Arbeitgeber monatlich eingingen, hätten zum Anlass für eine zügige Sachverhaltsaufklärung genommen werden müssen. Eine zeitnah ausgesprochene Abmahnung hätte als milders Sanktionsmittel womöglich ausgereicht, um dem Arbeitnehmer die Untrechtmäßigkeit seines Verahltens vor Augen zu führen. Weil dies im vorliegenden Fall nicht geschehen war, sei die streitgegenständliche Kündigung unverhältnismäßig. Ob diese mutige Entscheidung Bestand haben wird, bleibt abzuwarten, denn die Prozessbevollmächtigten des Arbeitgebers haben bereits angekündigt, gegen das Urteil vom 24.09.2010 Berufung einzulegen.