02.
September 2010
Beitrag verfasst von:
Rechtsanwalt Torsten Sonneborn
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 02.09.20010 - 16 Sa 260/10
LAG
HAMM: ELEKTROROLLER AUFGELADEN - KÜNDIGUNG UNWIRKSAM
Beitrag verfasst von:Rechtsanwalt Torsten Sonneborn
Ein
Arbeitnehmer hatte seinen
Elektroroller ohne die Erlaubnis des Arbeitgebers am
Arbeitsplatz
aufgeladen. Obwohl dem Arbeitgeber nur Kosten in Höhe von 1,8
Cent
entstanden waren und das Arbeitsverhältnis bis dahin
über mehr
als 15 Jahre bestanden hatte, entschied sich der Arbeitgeber zur
außerordentlichen Kündigung. Mit einem aus
Arbeitnehmersicht
erfreulichen Urteil erklärte das LAG Hamm diese
Bagatellkündigung heute für unwirksam. Als Fachanwalt
für Arbeitsrecht, der fast ausnahmslos Arbeitnehmer vertritt,
begrüße ich diese Entscheidung
ausdrücklich. Ich war
schon immer der Auffassung, dass es ein Unding ist, dass ein
Arbeitsverhältnis, das jahrzehntelang beanstandungsfrei
verlaufen
ist, fristlos gekündigt werden kann, nur weil der Arbeitnehmer
einen Pfennigartikel gestohlen hat. Aus diesem Grund trete ich auch
für eine gesetzliche Neuregelung ein, die einen besseren
Schutz
der Arbeitnehmer vor Bagatellkündigungen
gewährleistet.
Grundsätzlich sollte es so sein, dass ein Arbeitgeber im Falle
des
Diebstahls geringwertiger Sachen zunächst zum Ausspruch einer
Abmahnung verpflichtet ist und erst im Wiederholungfall mit einer
(fristlosen) Kündigung reagieren darf.
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 02.09.20010 - 16 Sa 260/10