01.
Oktober 2010
AUSTRITT
AUS DEM ARBEITGEBERVERBAND: KEINE TARIFLOHNERHÖHUNG
Beitrag verfasst von:Rechtsanwalt Torsten Sonneborn
Der Fall: Der
Kläger war seit 1970er
Jahren
als
Qualitätskontrolleur im Unternehmen des beklagten Firma
beschäftigt und
nicht gewerkschaftlich organisiert. Damals war der
Arbeitgeber noch Mitglied im Arbeitgeberverband. Der Austritt erfolgte
im Jahre 2004. Bis dahin wendete der Arbeitgeber die jeweils
gültigen
Tarifverträge
der Eisen-, Metall-, und Elektroindustrie an. Der zwischen den Parteien
des Rechtsstreits abgeschlossene Arbeitsvertrag enthielt eine Klausel,
wonach die "Bestimmungen des jeweils gültigen Tarifvertrages"
der
Metallindustrie MTV gelten sollten. Vom Arbeitgeber verlangte der
Kläger aus diesem Grunde unter anderem die
Lohnerhöhungen, welche die
Tarifvertragsparteien der der Branche Ende 2008 beschlossen hatten. In
zweiter Instanz hatte sich das Landesarbeitsgericht Düsseldorf
als
Berfungsgericht mit dem Fall zu befassen.
Die Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Lohnerhöhung habe, weil der Tarifabschluss 2008 nicht für das streitgegenständliche Arbeitsverhältnis gelte. Der Kläger war nie Gewerkschaftsmitglied und der Arbeitgeber schon im Jahre 2004 aus dem tarifschließenden Arbeitgeberverband ausgetreten. Die so genannte Nachbindung von Tarifverträgen gemäß § 3 Absatz 3 Tarifvertragsgesetz (TVG) betreffe nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nur die zum Zeitpunkt des Austritts bereits bestehenden Tarifverträge, keine Neuabschlüsse. Auch aufgrund der Regelung im Arbeitsvertrag sei der Kläger nicht berechtigt, die Tariflohnerhöhung verlangen. Zweck der Regelung sei es lediglich gewesen, alle Arbeitnehmer im Betrieb gleich zu behandeln, unabhängig von einer Gewerkschaftsmitgliedschaft. Diese sog. Gleichstellungsabrede bedeute nicht, dass der Arbeitgeber nach seinem Austritt aus dem Verband die tariflichen Lohnerhöhungen weiter zahlen wollte. Letztlich könne sich der Kläger auch nicht auf eine betriebliche Übung berufen, da der Arbeitgeber durch sein Verhalten nicht den Willen gezeigt habe, seinen Mitarbeiter die aus den Tarifverträgen resultierenden Vergünstigung auf Dauer einzuräumen. Die Weitergabe der Tariflohnerhöhungen an die tarifgebundenen Arbeitnehmer sei während der Verbandsmitgliedschaft nur erfolgt, weil der Arbeitgeber hierzu gesetzlich verpflichtet war. Die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer hätten den gleichen Lohn nur erhalten aufgrund der arbeitsvertraglichen Gleichstellungsabrede.
Eine
im Individualarbeitsvertrag enthaltene Gleichstellungsabrede
lässt
nicht annehmen, dass ein Arbeitgeber tarifliche Lohnerhöhungen
unabhängig vom Fortbestand seiner Verbandsmitgliedschaft
an die
Arbeitnehmer weitergeben will.
Die Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Lohnerhöhung habe, weil der Tarifabschluss 2008 nicht für das streitgegenständliche Arbeitsverhältnis gelte. Der Kläger war nie Gewerkschaftsmitglied und der Arbeitgeber schon im Jahre 2004 aus dem tarifschließenden Arbeitgeberverband ausgetreten. Die so genannte Nachbindung von Tarifverträgen gemäß § 3 Absatz 3 Tarifvertragsgesetz (TVG) betreffe nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nur die zum Zeitpunkt des Austritts bereits bestehenden Tarifverträge, keine Neuabschlüsse. Auch aufgrund der Regelung im Arbeitsvertrag sei der Kläger nicht berechtigt, die Tariflohnerhöhung verlangen. Zweck der Regelung sei es lediglich gewesen, alle Arbeitnehmer im Betrieb gleich zu behandeln, unabhängig von einer Gewerkschaftsmitgliedschaft. Diese sog. Gleichstellungsabrede bedeute nicht, dass der Arbeitgeber nach seinem Austritt aus dem Verband die tariflichen Lohnerhöhungen weiter zahlen wollte. Letztlich könne sich der Kläger auch nicht auf eine betriebliche Übung berufen, da der Arbeitgeber durch sein Verhalten nicht den Willen gezeigt habe, seinen Mitarbeiter die aus den Tarifverträgen resultierenden Vergünstigung auf Dauer einzuräumen. Die Weitergabe der Tariflohnerhöhungen an die tarifgebundenen Arbeitnehmer sei während der Verbandsmitgliedschaft nur erfolgt, weil der Arbeitgeber hierzu gesetzlich verpflichtet war. Die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer hätten den gleichen Lohn nur erhalten aufgrund der arbeitsvertraglichen Gleichstellungsabrede.
Eine
im Individualarbeitsvertrag enthaltene Gleichstellungsabrede
lässt
nicht annehmen, dass ein Arbeitgeber tarifliche Lohnerhöhungen
unabhängig vom Fortbestand seiner Verbandsmitgliedschaft
an die
Arbeitnehmer weitergeben will.
Kommt es nach dem
Verbandsaustritt des Arbeitgebers zum Neuabschluss des tariflichen
Gehaltsabkommens, so findet eine Nachbindung nicht statt, da die
Tarifgebundenheit gemäß § 3 Absatz 3 TVG
nur solange bestehen bleibt,
bis der Tarifvertrag endet. Der Arbeitgeber ist dann nicht
verpflichtet, seine Mitarbeiter an den
Tariflohnerhöhungen teilnehmen
zu lassen.
In derartigen Fällen können sich die Arbeitnehmer
auch nicht auf eine betriebliche Übung berufen.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.07.2010 - 17 Sa 317/10