21.
September 2010
MÜSSEN
KINDER AUCH FÜR "RABENELTERN" UNTERHALT ZAHLEN?
Beitrag verfasst von:Rechtsanwalt Dirk Löber
Der
für das Familienrecht
zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am
15.09.2010
entschieden, unter welchen Voraussetzungen der
Sozialhilfeträger, der
zu Gunsten eines im Pflegeheim untergebrachten Elternteils
Sozialleistungen erbracht hat, von dessen Kindern eine Kostenerstattung
verlangen kann. Die Entscheidung sorgte in der Boulevardpresse
für viel
Aufregung. Die BILD-Zeitung berichtete sogar mit folgender Schlagzeile:
"Kinder müssen auch für Rabeneltern zahlen."
Der Fall: Der von einem Sozialhilfeträger aus übergegangenem Recht in Anspruch genommene Sohn wollte keinen Unterhalt für seine in einem Pflegeheim lebende Mutter zahlen. Dies würde eine unbillige Härte bedeuten, da die Mutter ihn als Kind nie gut behandelt habe. Zurückzuführen war die Vernachlässigung von Seiten der Mutter darauf, dass diese schon während der Kindheit des Sohnes an einer Psychose mit schizophrener Symptomatik und damit einhergehend an Antriebsschwäche und Wahnideen litt. Seit spätestens 1977 bestand so gut wie kein Kontakt mehr zwischen Mutter und Sohn. Das Oberlandesgericht Hamm hatte den Sohn in zweiter Instanz im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Die Revision des Sohnes blieb erfolglos, denn der Bundesgerichtshof stellte Folgendes fest:
Der Fall: Der von einem Sozialhilfeträger aus übergegangenem Recht in Anspruch genommene Sohn wollte keinen Unterhalt für seine in einem Pflegeheim lebende Mutter zahlen. Dies würde eine unbillige Härte bedeuten, da die Mutter ihn als Kind nie gut behandelt habe. Zurückzuführen war die Vernachlässigung von Seiten der Mutter darauf, dass diese schon während der Kindheit des Sohnes an einer Psychose mit schizophrener Symptomatik und damit einhergehend an Antriebsschwäche und Wahnideen litt. Seit spätestens 1977 bestand so gut wie kein Kontakt mehr zwischen Mutter und Sohn. Das Oberlandesgericht Hamm hatte den Sohn in zweiter Instanz im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Die Revision des Sohnes blieb erfolglos, denn der Bundesgerichtshof stellte Folgendes fest: