02.
September 2010
Beitrag verfasst von:
Rechtsanwalt Torsten Sonneborn
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 01.09.20010 - 5 AZR 700/09
KLAGEERFORDERNIS
BEI NICHTEINHALTUNG DER KÜNDIGUNGSFRIST
Beitrag verfasst von:Rechtsanwalt Torsten Sonneborn
Als
Fachanwalt für Arbeitsrecht möchte ich Sie auf ein
Urteil des
Bundesarbeitsgerichts aufmerksam machen, dass gestern
verkündet wurde
und von großer praktischer Bedeutung sein dürfte.
Die Kernaussage der
Entscheidung lautet wie folgt:
Bei einer ordentlichen Kündigung muss der Arbeitnehmer die Nichteinhaltung der objektiv richtigen Kündigungsfrist im Rahmen der fristgebundenen Kündigungsschutzklage geltend machen, wenn sich die mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung nicht als eine solche mit der rechtlich gebotenen Frist auslegen lässt. Die mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung gilt nach § 7 KSchG als rechtswirksam und beendet das Arbeitsverhältnis zum „falschen“ Termin, wenn die Kündigungsschutzklage nicht binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben worden ist.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 01.09.20010 - 5 AZR 700/09