20.
September 2010
BLICK
IN DIE E-MAILS DES VORSTANDS - KÜNDIGUNG WIRKSAM
Beitrag verfasst von:Rechtsanwalt Torsten Sonneborn
Arbeiten Sie als EDV-Administrator? Dann sollten Sie sich ab sofort genau überlegen, auf welche Datenbestände Sie Zugriff nehmen. Anonsten droht Ihnen nach einer neueren Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Der Fall: Ein für die unternehmensinternen Netzwerke zuständiger EDV-Administrator hatte unbefugt Zugriff auf die E-Mails von Vorstandsmitgliedern genommen. Als er nach Erhalt einer Abmahnung abermals auf die E-Mail-Postfächer der Vorstandsmitglieder zugegriff, reagierte der Arbeitgeber mit dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist.
Die Richter des Landesarbeitsgerichts Köln bestätigten in zweiter Instanz die Wirksamkeit dieser Kündigung. Der Kläger habe seine Pflichten als EDV-Administrator mehrfach grob verletzt. Der Missbrauch von Zugangsrechten sei sogar ohne eine vorherige Abmahnung kündigungsrelevant. Mit der überflüssigen Abmahnung habe der Arbeitgeber im vorliegenden Fall klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht, dass im Wiederholungsfall mit einer Kündigung zu rechnen ist. Der erneute Verstoß gegen die Administratorenrechte sei sodann ausreichend gewesen, um das Vertrauensverhältnis endgültig zu zerstören. Nach Auffassung der Richter sei der Arbeitgeber auch nicht verpflichtet gewesen, dem Kläger einen anderen freien Arbeitsplatz anzubieten, er sich als "illoyal und unbelehrbar" erwiesen habe.
Ein
EDV-Administrator darf
seine Zugangsrechte ausschließlich für solche
Aufgaben nutzen, die der
Funktion des Computersystems dienen. Er ist nicht berechtigt,
außerhalb
dieser Aufgaben Inhalte fremder Datenbestände - hier E-Mails
von
Vorstandsmitgliedern - einzusehen. Ein solcher Verstoß gegen
die Rechte
eines EDV-Administrators kann - gegebenenfalls auch ohne
vorherige
Abmahnung - eine außerordentliche Kündigung
rechtfertigen.
Es
ist generell nicht die Aufgabe von angestellten Innenrevisoren, auch
den Arbeitgeber oder dessen Vorstandsmitglieder zu kontrollieren. Die
für die Innenrevision im konkreten Fall geltenden Richtlinien
ergaben
ein solches Kontrollrecht nicht.
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 14.05.2010
- 4 Sa 1257/09Stichwörter: Arbeitsrecht, Kündigung, fristlose Kündigung, EDV-Administrator, E-Mail, Kontrollrecht.