20.
September 2010
BEWIRTUNGSKOSTEN
"GETÜRKT" - KÜNDIGUNG UNWIRKSAM
Beitrag verfasst von:Rechtsanwalt Torsten Sonneborn
Vorsicht Falle! Bei Unregelmäßigkeiten im Bereich der Abrechnung von Bewirtungskosten droht grundsätzlich eine fristlose Kündigung. Soweit ein vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden kann, haben allenfalls langjährig beschäftigte Mitarbeiter mit Gnade zu rechnen. Entsprechendes gilt auch für die Abrechnung von Fahrtkosten etc. Ich habe selbst schon zahlreiche Fälle bearbeitet, in denen Arbeitgeber händeringend nach Vermögensdelikten suchten, die der Arbeitnehmer zu ihren Lasten begangen haben könnte. Ein kleiner Fehler in der Spesenabrechnung wird dann schon oft zum Anlass für eine Kündigung genommen. Die finanziellen Beweggründe des Arbeitgebers liegen auf der Hand: Er will nicht dienjenige Abfindung zahlen, die im Falle der Offenbarung der tatsächlichen Gründe für die Kündigung fällig würde. Zuweilen geht es dem Arbeitgeber auch darum, auf diesem Wege einen ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer loszuwerden.
Ein
aktueller Fall zu diesem Thema:
Eine Beschäftigte der Bahn hatte ihrem Arbeitgeber nach einer Dienstjubiläumsfeier eine vom Gastwirt aus "Gefälligkeit" erteilte Quittung über einen Gesamtbetrag in Höhe von 250,00 Euro für Bewirtungskosten vorgelegt. Diesen Betrag hat sie sich erstatten lassen, obwohl sich die Kosten tatsächlich nur auf rund 90,00 Euro beliefen. Der Arbeitgeber bekam davon Wind und reagierte mit einer außerordentlichen Kündigung. In der zweiten Instanz musste sich vor wenigen Tagen das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit diesen Fall befassen und kam zu dem Ergebnis, dass die Kündigung unwirksam sei:
Eine Beschäftigte der Bahn hatte ihrem Arbeitgeber nach einer Dienstjubiläumsfeier eine vom Gastwirt aus "Gefälligkeit" erteilte Quittung über einen Gesamtbetrag in Höhe von 250,00 Euro für Bewirtungskosten vorgelegt. Diesen Betrag hat sie sich erstatten lassen, obwohl sich die Kosten tatsächlich nur auf rund 90,00 Euro beliefen. Der Arbeitgeber bekam davon Wind und reagierte mit einer außerordentlichen Kündigung. In der zweiten Instanz musste sich vor wenigen Tagen das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit diesen Fall befassen und kam zu dem Ergebnis, dass die Kündigung unwirksam sei:
Durch eine
Betrugshandlung zu
Lasten des Arbeitgebers begeht der Arbeitnehmer eine strafrechtlich
relevante grobe Pflichtwidrigkeit, die "an sich" eine fristlose
Kündigungsgrund rechtfertigt. Im Rahmen einer
einzelfallbezogenen
Interessenabwägung können aber die zugunsten des
Arbeitnehmers zu berücksichtigenden Umstände
überwiegen.
Im Streitfall hat die 40-jährige beanstandungsfreie
Beschäftigungszeit der Arbeitnehmerin - unter Beachtung der
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.06.2010 (Fall "Emmely") -
zu einem sehr hohen Maß an Vertrauenskapital
geführt, welches durch die einmalige Verfehlung der
Arbeitnehmerin noch nicht vollständig zerstört worden
sei.
Landesarbeitsgericht
Berlin-Brandenburg, Urteil
vom 16.09.2010 - 2 Sa
509/10Stichwörter: Arbeitsrecht, Kündigung, verhaltensbedingte Kündigung, fristlose Kündigung, Interessenabwägung, Bewirtungskosten.