17.
September 2010
BAURECHT:
ANWENDBARKEIT DER DIN 68800 teil 3
Beitrag verfasst von:Rechtsanwalt Torsten Sonneborn
Ein Fall
aus dem Bereich des
privaten Baurechts, in dem wir in zweiter Instanz (Oberlandesgericht
Hamm) obsiegten: Ein von uns vertretenes Immobilienunternehmen hatte
als Bauträger ein Einfamilienhaus errichtet. Die
Käufer
vertraten die Auffassung, dass die verbauten Dachlatten mangelhaft
seien, da diese nicht vorbeugend mit chemischen Holzschutzmitteln
behandelt wurden. Dem traten wir mit dem Hinweis entgegen, dass das
Holz gemäß der DIN 68800 Teil 3 der
"Gefährdungsklasse
0" zuzuordnen sei und aus diesem Grunde nicht behandelt sein
müsse. In dem beim Landgericht Hagen unter dem Aktenzeichen 10
O
99/07 geführten Rechtsstreit wurde zu dieser Frage ein
Sachverständigen eingeholt. Der Sachverständige
schloss sich
unserer Ansicht nicht an, sondern erklärte, dass die DIN 68800
Teil 3 teilweise durch die DIN EN 335 Teil 1 abgeschafft worden sei und
infolgedessen ein vorbeugender Holzschutz erforderlich gewesen
wäre. Auf der Grundlage dieser Feststellung entschied das
Landgericht Hagen zu Gunsten der beiden Käufer. Die von uns
eingelegte Berufung brachte den erwünschten Erfolg. Im Termin
zur
mündlichen Verhandlung beim OLG Hamm wurde der
Sachverständige noch einmal persönlich
angehört und
räumte ein, dass er bei Abfassung seines Gutachtens
hinsichtlich
der Anwendbarkeit der DIN 68800 Teil 3 von falschen Voraussetzungen
ausgegangen sei. Zurückzuführen war dieser
erfreuliche
Sinneswandel darauf, dass inzwischen auf unsere Initiative zwei
Privatgutachten eingeholt wurden, die unwiderlegbar zu dem Ergebnis
kamen, dass die von uns erstinstanzlich vertretene Ansicht zur
Anwendbarkeit der DIN 68800 Teil 3 richtig ist. Unter diesen
Umständen sahen es die Hammer Richter nicht mehr für
erforderlich an, das von uns beantragte Obergutachten einzuholen und
gab allen Anträgen statt, die wir im Berufungsverfahren
gestellt
hatten.