16.
September 2010
Beitrag verfasst von:
Rechtsanwalt Torsten Sonneborn
KAUFRECHT:
WIE ALT DARF EIN "VORFÜHRWAGEN" SEIN?
Beitrag verfasst von:Rechtsanwalt Torsten Sonneborn
Im einem
gestern vom
Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte
der Kläger im
Jahre 2005 von einem Händler unter Verwendung eines
Bestellformulars für
gebrauchte Wohnmobile ein bis dahin ausschließlich als
Vorführwagen genutztes Wohnmobil gekauft.
In dem Kaufvertragsformular wurde der abgelesene Kilometerstand und
die
"Gesamtfahrleistung laut Vorbesitzer" mit exakt 35 km angegeben. In der
Rubrik
"Sonstiges" hieß es ferner: "Vorführwagen
zum Sonderpreis …". Wenige Monate nach der
Fahrzeugübergabe erfuhr der Käufer
anlässlich eines Messebesuches,
dass der Aufbau des von ihm erworbenen Wohnmobils
im Jahre 2003 hergestellt wurde. Unter Hinweis darauf
erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit seiner
Klage begehrte der Käufer die Rückzahlung des
Kaufpreises in Höhe von
64.000 Euro Zug-um-Zug gegen Rückübergabe des
streitbefangenen Wohnmobils. Das
Landgericht Konstanz hat der Klage stattgegeben. Auf
die Berufung des Verkäufers hat dann das Oberlandesgericht
Karlsruhe die Klage in zweiter Instanz abgewiesen.
Die dagegen gerichtete Revision des Käufers hatte im Ergebnis keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied gestern, dass allein aufgrund der Bezeichnung eines Fahrzeugs als Vorführwagen kein Rückschluss auf das Herstellungsdatum gezogen werden könne. Daher stelle das Alter des Aufbaus keinen Sachmangel dar. Unter einem Vorführwagen sei ein gewerblich genutztes Fahrzeug zu verstehen, welches einem Händler zu Besichtigungszwecken gedient hat und noch nicht auf einen Käufer zugelassen war. Die Beschaffenheitsangabe "Vorführwagen" sei daher nicht mit einer rechtsverbindlichen Vereinbarung über das Alter des Fahrzeugs gleichzusetzen. Aus diesem Grund sei der Kläger als Käufer des Vorführwagens nicht zum Rücktritt berechtigt gewesen.
Die dagegen gerichtete Revision des Käufers hatte im Ergebnis keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied gestern, dass allein aufgrund der Bezeichnung eines Fahrzeugs als Vorführwagen kein Rückschluss auf das Herstellungsdatum gezogen werden könne. Daher stelle das Alter des Aufbaus keinen Sachmangel dar. Unter einem Vorführwagen sei ein gewerblich genutztes Fahrzeug zu verstehen, welches einem Händler zu Besichtigungszwecken gedient hat und noch nicht auf einen Käufer zugelassen war. Die Beschaffenheitsangabe "Vorführwagen" sei daher nicht mit einer rechtsverbindlichen Vereinbarung über das Alter des Fahrzeugs gleichzusetzen. Aus diesem Grund sei der Kläger als Käufer des Vorführwagens nicht zum Rücktritt berechtigt gewesen.