15.
September 2010
Beitrag verfasst von:
Rechtsanwalt Torsten Sonneborn
BEFRISTUNGSVEREINBARUNG
NACH TÄTIGKEITSAUFNAHME UNWIRKSAM
Beitrag verfasst von:Rechtsanwalt Torsten Sonneborn
Arbeitgeber
können nach
dem Gesetz über die Teilzeitarbeit und befristete
Arbeitsverträge
(TzBfG) mit ihren Beschäftigten die Befristung eines
Arbeitsverhältnisses vereinbaren. Voraussetzung ist
hierfür
ist jedoch, dass dies vor der Aufnahme der Tätigkeit
geschieht.
Wird ein Arbeitsvertrag, der eine entsprechende Befristung regelt, erst
nach Arbeitsbeginn unterzeichnet, so ist die in § 14 Absatz 4
TzBfG vorgeschriebene Schriftform nicht gewahrt. Dies ergibt sich aus
einem Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn. Im Streitfall war eine
Befristung des Arbeitsverhältnisses erst zwei Tage nach Beginn
der
Tätigkeit vereinbart worden. Die Klägerin erhob eine
Entfristungsklage. Als Entfristungsklage wird im Arbeitsrecht eine
Feststellungsklage bezeichnet, mit der die Befristung eines
Arbeitsverhältnisses angegriffen wird. Ziel einer solchen
Klage
ist, dem Arbeitnehmer ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu
erstreiten. Nach § 17 TzBfG muss die
Entfristungsklage spätestens
drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten
Arbeitsverhältnisses erhoben werden. Diese Frist hatte die
Klägerin eingehalten. Die Richter
des
Arbeitsgerichts Iserlohn gaben der Klägerin auch in der Sache
Recht und wiesen
darauf hin, dass es zur Einhaltung der in § 14 Absatz 4 TzBfG
normierten Schriftform nicht ausreiche, eine sachgrundlose Befristung
arbeitsvertraglich zu vereinbaren, nachdem der Arbeitnehmer die
Tätigkeit bereits aufgenommen hat. Das
Arbeitsverhältnis sei infolgedessen nicht durch Fristablauf
beendet worden.