15.
September 2010
"RUF-MICH-AN"-KLAUSEL
IM ARBEITSZEUGNIS UNZULÄSSIG
Beitrag verfasst von:Rechtsanwalt Torsten Sonneborn
Als
Fachanwalt für
Arbeitsrecht prüfe ich regelmäßig
Arbeitszeugnisse und
habe dabei leider die Erfahrung gemacht, dass manche Arbeitgeber
versuchen, dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer mit sog.
Verschlüsselungen Steine in den Weg zu legen. Mit einem Fall
dieser Art hatte sich auch das Arbeitsgericht Herford zu befassen. In
dem streitgegenständlichen Arbeitszeugnis war folgende Klausel
enthalten: "Gerne
stehen wir jedem zukünftigen Arbeitgeber von Frau ...
hinsichtlich
Nachfragen über die Qualität der von ihr für
uns
geleisteten Arbeit zur Verfügung." Die
Klägerin begehrte - mit Erfolg - die ersatzlose Streichung
dieses Satzes.
Das Arbeitsgericht stellte zutreffend fest, dass nach § 109 Absatz 2 Satz 2 GewO im Arbeitszeugnis keine objektiven Verschlüsselungen enthalten sein dürfen. Als eine Verschlüsselung in diesem Sinne sei die von der Klägerin beanstandete Klausel zu bewerten, weil dieser Satz im Zweifel so zu verstehen sei, dass die in dem Zeugnis enthaltene Leistungsbeurteilung nicht den Tatsachen entspreche. Da die Klausel zudem ungewöhnlich sei, müsse sie ersatzlos gestrichen werden.
Das Arbeitsgericht stellte zutreffend fest, dass nach § 109 Absatz 2 Satz 2 GewO im Arbeitszeugnis keine objektiven Verschlüsselungen enthalten sein dürfen. Als eine Verschlüsselung in diesem Sinne sei die von der Klägerin beanstandete Klausel zu bewerten, weil dieser Satz im Zweifel so zu verstehen sei, dass die in dem Zeugnis enthaltene Leistungsbeurteilung nicht den Tatsachen entspreche. Da die Klausel zudem ungewöhnlich sei, müsse sie ersatzlos gestrichen werden.