13.
September 2010
Beitrag verfasst von:
Rechtsanwalt Dirk Löber
BGH:
VERDECKTES VERHÖR DURCH GETARNTE POLIZEIBEAMTE
Beitrag verfasst von:Rechtsanwalt Dirk Löber
Als
Fachanwalt für
Strafrecht habe ich grundsätzlich Verständnis
dafür,
dass die Ermittlungsbeamten der Kriminalpolizei alles in Ihrer Macht
Stehende unternehmen, um einen Täter zu
überführen. Dass
die Beamten dabei zuweilen großen Einfallsreichtum an den Tag
legen, ist für sich genommen noch nicht zu beanstanden, denn
jeder
erledigt seinen Job so gut er kann. Allerdings dürfen die
Grenzen
des Gesetzes dabei nicht überschritten werden.
Der Bundesgerichtshof hatte sich unlängst mit einem Fall zu beschäftigen, bei dem ein inhaftierter Beschuldigter durch einen als Besucher getarnten - nicht offen ermittelnden - Polizeibeamten unter Zwangseinwirkung zu einer selbstbelastenden Äußerung veranlasst wurde. Im späteren Strafverfahren sagte der Polizeibeamte als Zeuge aus und belastete den Angeklagten damit schwer. Der Bundesgerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass die Ermittlungsmaßnahme in ihrer konkreten Ausgestaltung rechtswidrig war und deshalb ein Beweisverwertungsverbot anzunehmen sei. In der Entscheidung heißt es unter anderem wörtlich:
"Das Vorgehen verstieß nämlich gegen das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren (Art. 2 Absatz 1 i.V.m. Art. 20 Absatz 3 GG, Art. 6 Absatz 1 MRK) unter besonderer Berücksichtigung des Grundsatzes, dass niemand verpflichtet ist, zu seiner eigenen Überführung beizutragen, insbesondere sich selbst zu belasten (nemo tenetur se ipsum accusare). ... Da der Beamte sogar eindeutig die Kompetenzen überschritten hat, die einem Verdeckten Ermittler zugestanden hätten, stünden einem noch nicht formal als unzulässig bewerteten entsprechenden Vorgehen als nicht offen ermittelnder Polizeibeamter identische durchgreifende Bedenken – erst recht – entgegen (...). Die Aushorchung des Angeklagten unter Ausnutzung der besonderen Situation seiner Inhaftierung begründet von vornherein Bedenken gegen die Zulässigkeit der heimlichen Ermittlungsmaßnahme. Nicht weniger als in anderen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beanstandeten Fällen heimlicher Informationsgewinnung unter Ausnutzung begleitender belastender Haftsituationen (...) liegen auch hier Umstände vor, die zur Bewertung des Vorgehens als unfaire Vernachlässigung der zu achtenden Selbstbelastungsfreiheit führt. In Fällen von Aussagezwang wird in den Kernbereich der grundrechtlich und konventionsrechtlich geschützten Selbstbelastungsfreiheit eines Beschuldigten ohne Rechtsgrundlage eingegriffen (...). Der gravierende Rechtsverstoß kann nicht anders als durch Nichtverwertung des hierdurch gewonnenen Beweismittels geheilt werden."
Die Aushorchung eines Beschuldigten unter
Ausnutzung der
besonderen Situation seiner Inhaftierung begründet bereits im
Ansatz Zweifel gegen die Zulässigkeit der heimlichen
Ermittlungsmaßnahme.
Verdeckte Ermittler sind grundsätzlich
berechtigt, dem
Beschuldigten unter Nutzung einer Tarnung selbstbelastende
Äußerungen zu entlocken und an die
Staatsanwaltschaft
weiterzuleiten. Sie sind allerdings nicht berechtigt, den Beschuldigten
dabei zu selbstbelastenden Äußerungen zu
drängen oder
ihn hierzu gar im Sinne des § 240 StGB zu nötigen.
Dies gilt
umso mehr für Polizeibeamte, die noch nicht einmal formell als
verdeckte Ermittler tätig sind.
Bundesgerichtshof,
Beschluss vom 18.05.2010 - 5 StR 51/10
Der Bundesgerichtshof hatte sich unlängst mit einem Fall zu beschäftigen, bei dem ein inhaftierter Beschuldigter durch einen als Besucher getarnten - nicht offen ermittelnden - Polizeibeamten unter Zwangseinwirkung zu einer selbstbelastenden Äußerung veranlasst wurde. Im späteren Strafverfahren sagte der Polizeibeamte als Zeuge aus und belastete den Angeklagten damit schwer. Der Bundesgerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass die Ermittlungsmaßnahme in ihrer konkreten Ausgestaltung rechtswidrig war und deshalb ein Beweisverwertungsverbot anzunehmen sei. In der Entscheidung heißt es unter anderem wörtlich:
"Das Vorgehen verstieß nämlich gegen das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren (Art. 2 Absatz 1 i.V.m. Art. 20 Absatz 3 GG, Art. 6 Absatz 1 MRK) unter besonderer Berücksichtigung des Grundsatzes, dass niemand verpflichtet ist, zu seiner eigenen Überführung beizutragen, insbesondere sich selbst zu belasten (nemo tenetur se ipsum accusare). ... Da der Beamte sogar eindeutig die Kompetenzen überschritten hat, die einem Verdeckten Ermittler zugestanden hätten, stünden einem noch nicht formal als unzulässig bewerteten entsprechenden Vorgehen als nicht offen ermittelnder Polizeibeamter identische durchgreifende Bedenken – erst recht – entgegen (...). Die Aushorchung des Angeklagten unter Ausnutzung der besonderen Situation seiner Inhaftierung begründet von vornherein Bedenken gegen die Zulässigkeit der heimlichen Ermittlungsmaßnahme. Nicht weniger als in anderen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beanstandeten Fällen heimlicher Informationsgewinnung unter Ausnutzung begleitender belastender Haftsituationen (...) liegen auch hier Umstände vor, die zur Bewertung des Vorgehens als unfaire Vernachlässigung der zu achtenden Selbstbelastungsfreiheit führt. In Fällen von Aussagezwang wird in den Kernbereich der grundrechtlich und konventionsrechtlich geschützten Selbstbelastungsfreiheit eines Beschuldigten ohne Rechtsgrundlage eingegriffen (...). Der gravierende Rechtsverstoß kann nicht anders als durch Nichtverwertung des hierdurch gewonnenen Beweismittels geheilt werden."