13.
September 2010
Beitrag verfasst von:
Rechtsanwalt Torsten Sonneborn
KIND
ERKRANKT - KEINE NACHGEWÄHRUNG DES URLAUBS
Beitrag verfasst von:Rechtsanwalt Torsten Sonneborn
Als
Fachanwalt für
Arbeitsrecht beschäftige ich mich fast täglich mit
rechtlichen Auseinandersetzungen rund um das Thema Urlaub. Wird der
Arbeitnehmer während der Dauer des Urlaubs krank, so ist die
Rechtslage eindeutig: Krankheitstage während des Urlaubs
werden
auf den Urlaub nicht angerechnet,
der Arbeitnehmer muss die Krankheit aber durch eine ärztliche
Bescheinigung nachweisen.
Dies ergibt sich aus § 9 BUrlG.
Aber wie ist die Rechtslage, wenn im Laufe des Urlaub das Kind des Arbeitnehmers erkrankt und gepflegt werden muss?
Aber wie ist die Rechtslage, wenn im Laufe des Urlaub das Kind des Arbeitnehmers erkrankt und gepflegt werden muss?
Der
Fall: Eine
Verkäuferin, Mutter eines neunjährigen Kindes,
beantragte bei
ihrem Arbeitgeber insgesamt sechs Tage Erholungsurlaub. Genau in dieser
Zeit erkrankte das Kind und musste von der Mutter betreut werden. Etwa
einen Monat später beantragte sie erneut Erholungsurlaub und
verlangte in diesem Zusammenhang eine Bestätigung ihres
Arbeitgebers, dass der zuvor genommene Urlaub wegen der Erkrankung des
Kindes noch nicht verbraucht sei. Dies lehnt der Arbeitgeber hat.
Daraufhin klagte die Verkäuferin beim Arbeitsgericht Berlin.
Das
Arbeitsgericht gab
dem Arbeitgeber im Ergebnis Recht. Durch die Pflege des erkrankten
Kindes während des Erholungsurlaub ändere sich nichts
daran,
dass die Urlaubstage als genommen gelten würden und
infolgedessen
auch der Anspruch darauf erfüllt sei. Nur wenn ein
Arbeitnehmer
während des Urlaubs selbst erkranke, trete kein Verfall der
Urlaubstage ein. Damit bestätigten die Richter den in der
Rechtsprechung anerkannten Grundsatz, dass der Urlauber das Risiko
urlaubsstörender Ereignisse zu tragen habe. Aus diesem Grunde
habe
die Verkäufer auch keinen Anspruch auf Nachgewährung
des
Erholungsurlaubes.