09.
September 2010
Beitrag verfasst von:
Rechtsanwalt Torsten Sonneborn
EU-RICHTER
VERSCHAFFEN UNS RÜCKENWIND IM OVG-VERFAHREN!
Beitrag verfasst von:Rechtsanwalt Torsten Sonneborn
Wie dem
nachstehenden Beitrag zu entnehmen ist, vertreten
wir den Betreiber eines Sportwettenbüros in einem
verwaltungsgerichtlichen Verfahren, dass beim OVG Münster
unter
dem Aktenzeichen 4 B 971/10 anhängig ist. Das VG Arnsberg hatte
erstinstanzlich schwerwiegende Bedenken
gegen das Vorliegen einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage
geäußert und im Wege des vorläufigen
Rechtsschutzes
entschieden, dass unser Mandant die
ordnungsbehördliche Unterlassungsverfügung der Stadt
Lüdenscheid einstweilen
nicht beachten hat. Gegen den Beschluss des VG Arnsberg vom 15.07.2010
hatte die Stadt Beschwerde eingelegt, so dass über die Sache
nun
das OVG Münster zu entscheiden hat. Die Richter in
Münster
hatten in der Vergangenheit bislang immer zu
Ungunsten der
Sportwettenbüros entschieden, weil sie - anders als das VG
Arnsberg - der Auffassung sind, dass § 9 Absatz 1 Satz 3
GlüStV eine wirksame Ermächtigungsgrundlage darstellt.
Am Mittwoch hat der Europäische Gerichtshof indes entscheiden, dass die deutsche Monopolregelung gegen die in der Europäischen Union geltende Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit verstößt und auch nicht geeignet sei, die mit dem Glückspiel verbundene Suchtgefahr wirksam zu bekämpfen. Über diese Entscheidung der Richter in Luxemburg ist heute in der Presse umfassend berichtet worden. Exemplarisch kann insoweit auf den Artikel in der heutigen Ausgabe der "Lüdenscheider Nachrichten" verwiesen werden:

Diese begrüßenswerte Entscheidung gibt uns weiteren Rückenwind. Wir sind zuversichtlich, dass sich das OVG Münster - wenn auch zähneknirschend - der Ansicht des Europäischen Gerichtshofes anschließt und seine bisherige Rechtsprechung aufgibt.
Zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes:
Mehrere Betreiber von Büros zur Vermittlung von Sportwetten hatten gegen das deutsche Glücksspielmonopol geklagt. Die Bundesrepublik Deutschland ist eines der wenigen europäischen Länder, in denen es neben einem Lotto-Monopol auch ein Monopol auf Sportwetten gibt. Laut dem Glücksspiel-Staatsvertrag von 2008 dürfen Glücksspiele - ausgenommen Pferderennen, Spielautomaten und Casinos - nur von Lottogesellschaften der Bundesländer angeboten werden. Damit soll in erster Linie die "Glücksspielsucht" bekämpft werden. Hiernach darf nur beim staatlichen Unternehmen "Oddset" legal auf die Bundesliga, Weltmeisterschaften oder Formel 1 gewettet werden. Die EU-Richter in Luxemburg stellten gestern fest, dass ein EU-Land den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassungsfreiheit grundsätzlich beschränken dürfe, wenn damit die Spielsucht bekämpft werden soll. Die deutsche Regelung sei jedoch nicht geeignet, die mit dem Glücksspiel verbundenen Suchtgefahren wirksam zu bekämpfen. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Inhaber der deutschen Monopole Werbekampagnen betreiben, um (noch) mehr Gewinn zu machen. Dies sei mit einer wirkungsvollen Suchtprävention nicht zu vereinbaren. Mit anderen Worten: Weil die staatlichen Anbieter in Deutschland für ihre Dienste massiv werben, dämmen sie die Spielsucht gerade nicht wirksam ein. Damit verliere das Glücksspielmonopol seine Rechtfertigung.
"Unter diesen Umständen lässt sich das präventive Ziel des Monopols nicht mehr wirksam verfolgen, so dass das Monopol nicht mehr gerechtfertigt werden kann", heißt es denn auch in einer offiziellen Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofes. Die deutsche Regelung dürfe deshalb "nicht weiter angewandt werden".
Der Sinn und Zweck der deutschen Monopolregelung war ohnehin von immer mehr Experten in ernsthaft Frage gestellt worden. So ergab unter anderem eine Studie der Beratungsfirma Goldmedia, dass in Deutschland 94 % der Wettumsätze über Anbieter erzielt werden, die nicht lizenziert sind. Daraus folgt, dass das staatliche Monopol nicht geeignet ist, die Bürger vor den Gefahren der Spielsucht effektiv zu schützen. Derzeit beschäftigen sich zahlreiche deutsche Gerichte - unter anderem das OVG Münster (s.o.) - mit der Frage, wie in Deutschland für Lotterien und Sportwetten geworben werden darf. Von diesen nationalen Gerichten haben insgesamt vier Gerichte beim Europäischen Gerichtshof nachgefragt, ob die deutsche Rechtslage mit europäischem Recht vereinbar sei. Das Luxemburger Urteil stellt insoweit eine wichtige Vorabentscheidung dar. Nun obliegt es den deutschen Richtern, Einzelfallentscheidungen unter Beachtung der Rechtsaufassung des Europäischen Gerichtshofes zu treffen. Wir sind zuversichtlich, dass unser Mandant nun auch beim OVG Münster Recht behält!
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2010 -
C-316/07
Am Mittwoch hat der Europäische Gerichtshof indes entscheiden, dass die deutsche Monopolregelung gegen die in der Europäischen Union geltende Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit verstößt und auch nicht geeignet sei, die mit dem Glückspiel verbundene Suchtgefahr wirksam zu bekämpfen. Über diese Entscheidung der Richter in Luxemburg ist heute in der Presse umfassend berichtet worden. Exemplarisch kann insoweit auf den Artikel in der heutigen Ausgabe der "Lüdenscheider Nachrichten" verwiesen werden:
Diese begrüßenswerte Entscheidung gibt uns weiteren Rückenwind. Wir sind zuversichtlich, dass sich das OVG Münster - wenn auch zähneknirschend - der Ansicht des Europäischen Gerichtshofes anschließt und seine bisherige Rechtsprechung aufgibt.
Zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes:
Mehrere Betreiber von Büros zur Vermittlung von Sportwetten hatten gegen das deutsche Glücksspielmonopol geklagt. Die Bundesrepublik Deutschland ist eines der wenigen europäischen Länder, in denen es neben einem Lotto-Monopol auch ein Monopol auf Sportwetten gibt. Laut dem Glücksspiel-Staatsvertrag von 2008 dürfen Glücksspiele - ausgenommen Pferderennen, Spielautomaten und Casinos - nur von Lottogesellschaften der Bundesländer angeboten werden. Damit soll in erster Linie die "Glücksspielsucht" bekämpft werden. Hiernach darf nur beim staatlichen Unternehmen "Oddset" legal auf die Bundesliga, Weltmeisterschaften oder Formel 1 gewettet werden. Die EU-Richter in Luxemburg stellten gestern fest, dass ein EU-Land den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassungsfreiheit grundsätzlich beschränken dürfe, wenn damit die Spielsucht bekämpft werden soll. Die deutsche Regelung sei jedoch nicht geeignet, die mit dem Glücksspiel verbundenen Suchtgefahren wirksam zu bekämpfen. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Inhaber der deutschen Monopole Werbekampagnen betreiben, um (noch) mehr Gewinn zu machen. Dies sei mit einer wirkungsvollen Suchtprävention nicht zu vereinbaren. Mit anderen Worten: Weil die staatlichen Anbieter in Deutschland für ihre Dienste massiv werben, dämmen sie die Spielsucht gerade nicht wirksam ein. Damit verliere das Glücksspielmonopol seine Rechtfertigung.
"Unter diesen Umständen lässt sich das präventive Ziel des Monopols nicht mehr wirksam verfolgen, so dass das Monopol nicht mehr gerechtfertigt werden kann", heißt es denn auch in einer offiziellen Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofes. Die deutsche Regelung dürfe deshalb "nicht weiter angewandt werden".
Der Sinn und Zweck der deutschen Monopolregelung war ohnehin von immer mehr Experten in ernsthaft Frage gestellt worden. So ergab unter anderem eine Studie der Beratungsfirma Goldmedia, dass in Deutschland 94 % der Wettumsätze über Anbieter erzielt werden, die nicht lizenziert sind. Daraus folgt, dass das staatliche Monopol nicht geeignet ist, die Bürger vor den Gefahren der Spielsucht effektiv zu schützen. Derzeit beschäftigen sich zahlreiche deutsche Gerichte - unter anderem das OVG Münster (s.o.) - mit der Frage, wie in Deutschland für Lotterien und Sportwetten geworben werden darf. Von diesen nationalen Gerichten haben insgesamt vier Gerichte beim Europäischen Gerichtshof nachgefragt, ob die deutsche Rechtslage mit europäischem Recht vereinbar sei. Das Luxemburger Urteil stellt insoweit eine wichtige Vorabentscheidung dar. Nun obliegt es den deutschen Richtern, Einzelfallentscheidungen unter Beachtung der Rechtsaufassung des Europäischen Gerichtshofes zu treffen. Wir sind zuversichtlich, dass unser Mandant nun auch beim OVG Münster Recht behält!