08.
September 2010
Beitrag verfasst von:
Rechtsanwalt Torsten Sonneborn
SITTENWIDRIGER
LOHN - LOHNWUCHER
Beitrag verfasst von:Rechtsanwalt Torsten Sonneborn
Ein
Dauerthema im Arbeitsrecht: Die
Problematik des Lohnwuchers wird angesichts der gegenwärtigen
Arbeitsmarktlage immer aktueller. Im Fall einer arbeitsgerichtlichen
Auseinandersetzung stellt sich dabei immer wieder dieselbe Frage: Ab
wann liegt überhaupt Lohnwucher vor? Was muss der klagende
Arbeitnehmer darlegen und beweisen, um gegen den Arbeitgeber (Nach-)
Zahlungsansprüche erfolgreich durchsetzen zu können?
Nach § 138 Absatz 2 BGB liegt Lohnwucher vor, wenn Arbeitsleistung und Verdienst in einem auffälligen Missverhältnis stehen und die Vergütungsvereinbarung unter Ausnutzung einer Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder einer erheblichen Willensschwäche des Arbeitnehmers zustande gekommen ist. Entscheidender Orientierungsmaßstab ist der Tariflohn ohne tarifliche Zusatzleistungen. Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf das allgemeine Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet abzustellen. Soweit im konkreten Einzelfall keine einschlägigen Tarifverträge bestehen, sind verwandte Tarifverträge als Vergleichsmaßstab heranzuziehen.
Der Fall: Der Kläger konnte nachweisen, dass sein Stundenlohn weniger als 2/3 des tarifvertraglich vereinbarten Stundenlohnes beträgt. Er hat jedoch nicht dargelegt und bewiesen, dass sein Lohn weniger als 2/3 der üblichen Vergütung im Land Brandenburg entspricht. Aus diesem Grunde hat das Arbeitsgericht Neuruppin die Zahlungsklage des Arbeitnehmers als unbegründet abgewiesen.
Arbeitsgericht Neuruppin, Urteil vom 15.04.2010 - 3 Ca 1764/10
Stichwörter:
Arbeitsrecht, sittenwidriger Lohn, Lohnwucher, Tariflohn,
Wirtschaftsgebiet, Stundenlohn.
Nach § 138 Absatz 2 BGB liegt Lohnwucher vor, wenn Arbeitsleistung und Verdienst in einem auffälligen Missverhältnis stehen und die Vergütungsvereinbarung unter Ausnutzung einer Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder einer erheblichen Willensschwäche des Arbeitnehmers zustande gekommen ist. Entscheidender Orientierungsmaßstab ist der Tariflohn ohne tarifliche Zusatzleistungen. Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf das allgemeine Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet abzustellen. Soweit im konkreten Einzelfall keine einschlägigen Tarifverträge bestehen, sind verwandte Tarifverträge als Vergleichsmaßstab heranzuziehen.
Der Fall: Der Kläger konnte nachweisen, dass sein Stundenlohn weniger als 2/3 des tarifvertraglich vereinbarten Stundenlohnes beträgt. Er hat jedoch nicht dargelegt und bewiesen, dass sein Lohn weniger als 2/3 der üblichen Vergütung im Land Brandenburg entspricht. Aus diesem Grunde hat das Arbeitsgericht Neuruppin die Zahlungsklage des Arbeitnehmers als unbegründet abgewiesen.
Der objektive Wert der Leistung des Arbeitnehmers bestimmt sich in der Regel anhand der Tariflöhne des jeweiligen Wirtschaftszweiges. Entsprechen indes die Tariflöhne nicht der verkehrsüblichen Vergütung, so ist von dem allgemeinen Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet auszugehen. Der Nachweis, dass ein in das arbeitsgerichtliche Verfahren eingebrachter Tarifvertrag eine Vergütung regelt, die im Wirtschaftsgebiet (hier: das Land Brandenburg) üblich ist, obliegt dem klagenden Arbeitnehmer. Hierzu muss vorgetragen werden, dass mehr als 50 % der Arbeitgeber eines Wirtschaftsgebietes tarifgebunden sind oder die organisierten Arbeitgeber mehr als 50 % der Arbeitnehmer eines Wirtschaftsgebietes beschäftigen. Als Beweismittel kann der Arbeitnehmer die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragen. Die Einholung entsprechender Auskünfte ist nicht Aufgabe des Gerichts.
Arbeitsgericht Neuruppin, Urteil vom 15.04.2010 - 3 Ca 1764/10