08.
September 2010
Beitrag verfasst von:
Rechtsanwalt Torsten Sonneborn
MIETZAHLUNG:
SAMSTAG KEIN WERKTAG
Beitrag verfasst von:Rechtsanwalt Torsten Sonneborn
In den
meisten
Formularmietverträgen ist vorgesehen, dass die monatlich zu
zahlende Miete zum dritten Werktag eines Monats im voraus
fällig
ist. Eine entsprechende Klausel kann wie folgt lauten: "Der
Mietzins und die Nebenabgaben sind monatlich ohne besondere
Aufforderung im voraus - spätestens am dritten Werktag eines
jeden
Monats - kostenfrei auf das Konto … und unter Angabe der
Wohnungsnummer ... zu überweisen."
In einem unlängst vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall stritten die Parteien im Zusammenhang mit einer von der Vermieterseite ausgesprochenen Kündigung darüber, ob die Miete für den Monat Februar 2008 pünktlich gezahlt wurde. Der Zahlungseingang erfolgt am 05.02.2008, also einem Samstag. Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass die Vertragsbestimmung in § 4 des Mietvertrags so auszulegen sei, dass der Sonnabend kein Werktag ist. Damit folgte das Gericht im Ergebnis der Argumentation der Mieterseite: Zwar sei der Sonnabend grundsätzlich ein Werktag. Dies gelte aber nicht für die Zahlungsfrist. Die Parteien hätten in § 4 des Mietvertrags eine unbare Zahlung der Miete vereinbart. An einem Sonnabend würden jedoch Bankgeschäfte regelmäßig nicht vorgenommen. Werktage im Sinne der Zahlungsfrist in § 4 des Mietvertrages seien danach nur solche Tage, an denen Banken tätig würden, denn die Karenzzeit diene zum Bewirken der Zahlung.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.07.2010 - VIII ZR 291/09
Stichwörter:
Mietrecht, Fälligkeit, Samstag, Sonnabend, Werktag,
Mietvertrag, Zahlungsfrist.
In einem unlängst vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall stritten die Parteien im Zusammenhang mit einer von der Vermieterseite ausgesprochenen Kündigung darüber, ob die Miete für den Monat Februar 2008 pünktlich gezahlt wurde. Der Zahlungseingang erfolgt am 05.02.2008, also einem Samstag. Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass die Vertragsbestimmung in § 4 des Mietvertrags so auszulegen sei, dass der Sonnabend kein Werktag ist. Damit folgte das Gericht im Ergebnis der Argumentation der Mieterseite: Zwar sei der Sonnabend grundsätzlich ein Werktag. Dies gelte aber nicht für die Zahlungsfrist. Die Parteien hätten in § 4 des Mietvertrags eine unbare Zahlung der Miete vereinbart. An einem Sonnabend würden jedoch Bankgeschäfte regelmäßig nicht vorgenommen. Werktage im Sinne der Zahlungsfrist in § 4 des Mietvertrages seien danach nur solche Tage, an denen Banken tätig würden, denn die Karenzzeit diene zum Bewirken der Zahlung.
Dass der Sonnabend kein Werktag im Sinne des § 556b Absatz 1 BGB und entsprechender mietvertraglicher Vereinbarungen ist, gilt auch für solche Vereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten des § 556b Absatz 1 BGB am 1. September 2001 getroffen worden sind (im Anschluss an das Senatsurteil vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 129/09).
Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.07.2010 - VIII ZR 291/09