08.
September 2010
Beitrag verfasst von:
Rechtsanwalt Dirk Löber
PFÄNDUNGSFREIBETRAG
UND UNTERHALT
Beitrag verfasst von:Rechtsanwalt Dirk Löber
Darf die
gesetzliche
Unterhaltspflicht des Schuldner bei der Bestimmung des pandfreien
Betrages nur berücksichtigt werden kann, wenn der Unterhalt
auch
tatsächlich geleistet wird? Mit dieser Frage hatte sich nun
der
Bundesgerichtshof zu beschäftigen und kam dabei
zu dem
Ergebnis, dass es nicht darauf ankomme, ob der Schuldner seiner
Unterhaltsverpflichtung tatsächlich in vollem Umfang
nachkommt.
Hierzu heißt es in dem Beschluss vom 05.08.2010
wörtlich:
"Bei der Bestimmung des pfandfreien Betrags nach § 850d Absatz 1 Satz 2 ZPO sind gesetzliche Unterhaltspflichten in Höhe des vollen dem Unterhaltsberechtigten zustehenden Unterhaltsbetrags zu berücksichtigen und nicht nur in Höhe desjenigen Betrags, den der Schuldner tatsächlich leistet. Dafür sprechen Wortlaut sowie Sinn und Zweck von § 850d Absatz 1 Satz 2 ZPO. Zweck der Regelung des § 850d Absatz 1 Satz 2 ZPO ist, dass die dem vollstreckenden Unterhaltsgläubiger vorrangigen oder gleichstehenden Gläubiger durch die Vollstreckung nicht benachteiligt werden. Durch die Berücksichtigung des pfandfreien Betrags soll diesen weiteren Unterhaltsberechtigten die Möglichkeit eröffnet werden, ihren Unterhaltsanspruch in größtmöglichem Umfang realisieren zu können, entweder durch freiwillige Leistungen des Schuldners oder im Wege der Zwangsvollstreckung. Beides ist nur dann gewährleistet, wenn dem Schuldner der für die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht erforderliche Betrag ungeschmälert zur Verfügung steht. Auch wenn er tatsächlich nur weniger leistet, muss den weiteren Unterhaltsberechtigten die Möglichkeit erhalten bleiben, ihren Unterhaltsanspruch durchzusetzen."
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.08.2010 - VII ZB 101/09"Bei der Bestimmung des pfandfreien Betrags nach § 850d Absatz 1 Satz 2 ZPO sind gesetzliche Unterhaltspflichten in Höhe des vollen dem Unterhaltsberechtigten zustehenden Unterhaltsbetrags zu berücksichtigen und nicht nur in Höhe desjenigen Betrags, den der Schuldner tatsächlich leistet. Dafür sprechen Wortlaut sowie Sinn und Zweck von § 850d Absatz 1 Satz 2 ZPO. Zweck der Regelung des § 850d Absatz 1 Satz 2 ZPO ist, dass die dem vollstreckenden Unterhaltsgläubiger vorrangigen oder gleichstehenden Gläubiger durch die Vollstreckung nicht benachteiligt werden. Durch die Berücksichtigung des pfandfreien Betrags soll diesen weiteren Unterhaltsberechtigten die Möglichkeit eröffnet werden, ihren Unterhaltsanspruch in größtmöglichem Umfang realisieren zu können, entweder durch freiwillige Leistungen des Schuldners oder im Wege der Zwangsvollstreckung. Beides ist nur dann gewährleistet, wenn dem Schuldner der für die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht erforderliche Betrag ungeschmälert zur Verfügung steht. Auch wenn er tatsächlich nur weniger leistet, muss den weiteren Unterhaltsberechtigten die Möglichkeit erhalten bleiben, ihren Unterhaltsanspruch durchzusetzen."