07.
September 2010
Beitrag verfasst von:
Rechtsanwalt Dirk Löber
Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 21.07.2010 - 1 BvR 2530/05, 1 BvL 11/06, 1 BvL 12/06 und 1 BvL 13/06
KÜRZUNG
VON FREMDRENTENANSPRÜCHEN ZULÄSSIG
Beitrag verfasst von:Rechtsanwalt Dirk Löber
In den vom
Bundesverfassungsgericht kürzlich zu entscheidenden
Fällen wurde
die Berechnung der Alters- und Hinterbliebenenrente von
Spätaussiedlerinnen durch den
Rentenversicherungsträger unter
Berücksichtigung einer Obergrenze von 25 Entgeltpunkten
vorgenommen, was dazu führte, dass sich für die
Hinterbliebenenrente kein bzw. nur ein geringer Zahlbetrag ergab, weil
die 25 Entgeltpunkte bereits (teilweise) mit der eigenen Altersrente
ausgeschöpft waren. Das Bundessozialgericht (BSG) hatte die
Bescheide des Rentenversicherungsträgers im
Ergebnis bestätigt. Hiergegen wendeten sich die
Spätaussiedlerinnen im Wege einer Verfassungsbeschwerde und
konkreter Normenkontollverfahren. Das
Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde
zurückgewiesen und in den verbundenen Normenkontrollverfahren
im Beschlusswege entschieden, dass die in Artikel 15 Absatz 3 RVNG
angeordnete - rückwirkende - Geltung der gemeinsamen
Obergrenze von 25 Entgeltpunkten mit dem Grundgesetz vereinbar ist:
Ausschließlich auf Beitrags- und Beschäftigungszeiten außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland beruhenden Rentenansprüche unterfallen nicht dem Eigentumsschutz aus Artikel 14 Absatz 1 GG, da solchen Renten keine eigenen Leistungen in eine bundesdeutsche Rentenversicherung zugrunde liegen. Artikel 15 Absatz 3 RVNG verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot, da ein schutzwürdiges Vertrauen der Berechtigten nicht gegeben ist. Insbesondere die Rechtsprechung des BSG war zur Vertrauensbildung ungeeignet. Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist nicht Gesetzesrecht und erzeugt demzufolge keine vergleichbare Rechtsbindung.
Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 21.07.2010 - 1 BvR 2530/05, 1 BvL 11/06, 1 BvL 12/06 und 1 BvL 13/06