07.
September 2010
Beitrag verfasst von:
Rechtsanwalt Torsten Sonneborn
PRIVATE
E-MAILS AM ARBEITSPLATZ - KÜNDIGUNG WIRKSAM
Beitrag verfasst von:Rechtsanwalt Torsten Sonneborn
Ein
aktuelles Thema im
Arbeitsrecht: Immer häufiger wird Arbeitnehmern
gekündigt,
weil Sie am Arbeitsplatz private E-Mail gelesen und geschrieben haben.
Der Fall: Ein langjährig beschäftigter Mitarbeiter hatte trotz einer Dienstanweisung, die das Unterbrechen der Arbeitszeit für private Dinge untersagt, ausschweifend private E-Mails verschickt und gelesen. So erreichten den Mann laut Arbeitgeber bis zu 183 Nachrichten am Tag. Daraus zog der Arbeitgeber den Schluss, dass der Mitarbeiter für seine eigentliche Arbeit keine Zeit mehr gehabt habe könne. Es folgte die Kündigung. Der Arbeitnehmer klagte vor dem Arbeitsgericht gegen die Kündigung und verlor in erster Instanz. Auch das Berufungsverfahren brachte dem Kläger keinen Erfolg, denn das Landesarbeitsgericht Niedersachen kam zu dem Ergebnis, dass der Sachverhalt auch ohne eine vorherige Abmahnung geeignet sei, eine außerordentliche Kündigung gemäß § 626 BGB zu rechtfertigen. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht halte ich das Urteil im Ergebnis für vertretbar, weil tatsächlich ein Fall der "exzessiven" Privatnutzung des Dienstcomputers vorlag. Die Entscheidung hätte sicher anders ausfallen müssen, wenn der Mitarbeiter pro Tag nur wenige Minuten mit dem Lesen und Schreiben privater E-Mails verbracht hätte. In solchen Fällen dürfte eine Abmahnung als milderes Mittel ausreichen.
Landesarbeitsgericht
Niedersachsen, Urteil vom 31.05.2010 - 12 Sa 875/09
Der Fall: Ein langjährig beschäftigter Mitarbeiter hatte trotz einer Dienstanweisung, die das Unterbrechen der Arbeitszeit für private Dinge untersagt, ausschweifend private E-Mails verschickt und gelesen. So erreichten den Mann laut Arbeitgeber bis zu 183 Nachrichten am Tag. Daraus zog der Arbeitgeber den Schluss, dass der Mitarbeiter für seine eigentliche Arbeit keine Zeit mehr gehabt habe könne. Es folgte die Kündigung. Der Arbeitnehmer klagte vor dem Arbeitsgericht gegen die Kündigung und verlor in erster Instanz. Auch das Berufungsverfahren brachte dem Kläger keinen Erfolg, denn das Landesarbeitsgericht Niedersachen kam zu dem Ergebnis, dass der Sachverhalt auch ohne eine vorherige Abmahnung geeignet sei, eine außerordentliche Kündigung gemäß § 626 BGB zu rechtfertigen. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht halte ich das Urteil im Ergebnis für vertretbar, weil tatsächlich ein Fall der "exzessiven" Privatnutzung des Dienstcomputers vorlag. Die Entscheidung hätte sicher anders ausfallen müssen, wenn der Mitarbeiter pro Tag nur wenige Minuten mit dem Lesen und Schreiben privater E-Mails verbracht hätte. In solchen Fällen dürfte eine Abmahnung als milderes Mittel ausreichen.