01.
September 2010
Beitrag verfasst von:
Rechtsanwalt Torsten Sonneborn
Stichwörter:
Arbeitsrecht, Befristung, Mangold, Mangold-Urteil, Vertrauensschutz,
Bundesarbeitsgericht.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
BESTÄTIGT MANGOLD-URTEIL
Beitrag verfasst von:Rechtsanwalt Torsten Sonneborn
Mangold und
kein Ende - ein Dauerbrenner im Arbeitsrecht!
Der Europäische Gerichtshof hatte in der Sache C-144/04 – Mangold gegen Helm – darüber zu entscheiden, ob ein befristeter Arbeitsvertrag, der sich ausdrücklich nur auf § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) stützt, mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Der Europäische Gerichtshof verneinte diese Frage mit der Begründung, dass § 14 Absatz 3 TzBfG gegen die Richtlinie 2000/78/EG verstoße (Verbot der Altersdiskriminierung). Das Bundesarbeitsgericht kam darauf hin zu dem Ergebnis, dass nationale Gerichte § 14 Absatz 3 Satz 4 TzBfG nicht (mehr) anwenden dürften, weil sie insoweit an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Mangold gebunden seien (Urteil vom 26.04.2006 - 7 AZR 500/04).
Ein Unternehmen der Automobilzulieferung hatte hiergegen Verfassungsbeschwerde eingelegt. Es stellte sich auf den Standpunkt, dass solche Befristungsabreden, die vor dem Mangold-Urteil getroffenen wurden, aus Gründen des gemeinschaftsrechtlichen oder nationalen Vertrauensschutzes wirksam bleiben müssten. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht war ich auf die Entscheidung der Verfassungsrichter selbstverständlich sehr gespannt. Die Entscheidung liegt nunmehr vor. Ein Unternehmen der Automobilzulieferung hatte hiergegen Verfassungsbeschwerde eingelegt. Es stellte sich auf den Standpunkt, dass solche Befristungsabreden, die vor dem Mangold-Urteil getroffenen wurden, aus Gründen des gemeinschaftsrechtlichen oder nationalen Vertrauensschutzes wirksam bleiben müssten. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht war ich auf die Entscheidung der Verfassungsrichter selbstverständlich sehr gespannt. Die Entscheidung liegt nunmehr vor. Das Bundesverfassungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass das Mangold-Urteil des Europäischen Gerichtshofs keine verfassungsrechtlich zu beanstandende Kompetenzüberschreitung darstellt:
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6.07.2010 - 2 BvR
2661/ 06Der Europäische Gerichtshof hatte in der Sache C-144/04 – Mangold gegen Helm – darüber zu entscheiden, ob ein befristeter Arbeitsvertrag, der sich ausdrücklich nur auf § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) stützt, mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Der Europäische Gerichtshof verneinte diese Frage mit der Begründung, dass § 14 Absatz 3 TzBfG gegen die Richtlinie 2000/78/EG verstoße (Verbot der Altersdiskriminierung). Das Bundesarbeitsgericht kam darauf hin zu dem Ergebnis, dass nationale Gerichte § 14 Absatz 3 Satz 4 TzBfG nicht (mehr) anwenden dürften, weil sie insoweit an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Mangold gebunden seien (Urteil vom 26.04.2006 - 7 AZR 500/04).
Ein Unternehmen der Automobilzulieferung hatte hiergegen Verfassungsbeschwerde eingelegt. Es stellte sich auf den Standpunkt, dass solche Befristungsabreden, die vor dem Mangold-Urteil getroffenen wurden, aus Gründen des gemeinschaftsrechtlichen oder nationalen Vertrauensschutzes wirksam bleiben müssten. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht war ich auf die Entscheidung der Verfassungsrichter selbstverständlich sehr gespannt. Die Entscheidung liegt nunmehr vor. Ein Unternehmen der Automobilzulieferung hatte hiergegen Verfassungsbeschwerde eingelegt. Es stellte sich auf den Standpunkt, dass solche Befristungsabreden, die vor dem Mangold-Urteil getroffenen wurden, aus Gründen des gemeinschaftsrechtlichen oder nationalen Vertrauensschutzes wirksam bleiben müssten. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht war ich auf die Entscheidung der Verfassungsrichter selbstverständlich sehr gespannt. Die Entscheidung liegt nunmehr vor. Das Bundesverfassungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass das Mangold-Urteil des Europäischen Gerichtshofs keine verfassungsrechtlich zu beanstandende Kompetenzüberschreitung darstellt: