18.
Juni 2011
KRANKHEITSBEDINGTE
KÜNDIGUNG NACH SCHLAGANFALL
Beitrag verfasst von:Rechtsanwalt Torsten Sonneborn
Bei den Kündigungsgründen wird zwischen personenbedingten, verhaltensbedingten, und betriebsbedingten Gründen unterschieden. Eine personenbedingte Kündigung kommt insbesondere bei Krankheit des Arbeitnehmers in Betracht. Infolge der allgemeinen konjunkturellen Erholung werden von Arbeitgebern in letzter Zeit vermehrt krankheitsbedingte Gründe angeführt, weil die Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung mit Blick auf die prall gefüllten Auftragsbücher erkennbar nicht vorliegen. Getreu dem Motto "Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren!" lohnt es sich in den meisten Fällen, gegen eine solche Kündigung mit Hilfe einer Kündigungsschutzklage vorzugehen. Dies zeigt auch der folgende Rechtsstreit:
Der Fall: Der Kläger war seit dem Monat April 2008 als Leiter einer Krankenhausapotheke angestellt. Zu Beginn des Monats Dezember 2009 erlitt er einen Schlaganfall und war seitdem arbeitsunfähig. Im Monat März 2010 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Begründung, es sei infolge des Schlaganfalls von einer andauernden Leistungsunfähigkeit des Klägers auszugehen. Der Kläger wehrte sich gegen die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage und bekam sowohl vom Arbeitsgericht Köln Recht. In der Berufungsinstanz hatte sich das Landesarbeitsgericht Köln mit der Sache zu befassen.
Die Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht Köln hielt die streitgegenständliche Kündigung ebenfalls für sozial ungerechtfertigt. Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers kann ein Grund sein, der den Arbeitgeber zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt. Damit eine Kündigung, die auf die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers gestützt wird, nach dem Kündigungsschutzgesetz sozial gerechtfertigt ist, müssen aber 3 Voraussetzungen vorliegen:
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- eine negative Gesundheitsprognose,
- eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen,
- eine zugunsten des Arbeitgebers ausfallende Interessenabwägung.
Landarbeitsgericht Köln, Urteil vom 13.03.2011 - 6 Sa 1433/10