18. Januar 2011
NACH
LEBENSALTER GESTAFFELTE URLAUBSANSPRÜCHE UNZULÄSSIG!
Beitrag verfasst von:Rechtsanwalt Torsten Sonneborn
Die nach Lebensalter gestaffelten Ansprüche auf Erholungsurlaub im Manteltarifvertrag des Einzelhandels im Bundesland Nordrhein-Westfalen verstoßen gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Dies entschied heute das Landesarbeitsgericht Düsseldorf.
Das Arbeitsverhältnis der inzwischen 24-jährigen Klägerin, welche als Einzelhandelskauffrau bei einer Einzelhandelskette beschäftigt ist, unterliegt dem Manteltarifvertrag des Einzelhandels im Land Nordrhein-Westfalen (MTVEiHNW), wonach der jährliche Anspruch auf Gewährung von Erholungsurlaub (bei einer 6-Tage-Woche) nach dem Lebensalter wie folgt gestaffelt ist:
- bis zum
vollendeten 20. Lebensjahr 30 Urlaubstage
- nach dem vollendeten 20. Lebensjahr 32 Urlaubstage
- nach dem vollendeten 23. Lebensjahr 34 Urlaubstage
- nach dem vollendeten 30. Lebensjahr 36 Urlaubstage
Die Revision ist zugelassen. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht bin ich gespannt, ob sich noch das BAG mit der Sache zu befassen hat.
Landgesarbeitsgericht
Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2011 - 8 Sa 1274/10