08.
September 2010
Beitrag verfasst von:
Rechtsanwalt Torsten Sonneborn
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil 26.08.2010 - 17 Sa 537/10
"BLÜTEN"
IM RATHAUS - KÜNDIGUNG WIRKSAM
Beitrag verfasst von:Rechtsanwalt Torsten Sonneborn
Die
Verdachtskündigung im
Arbeitsrecht: Eine solche Kündigung bildet nach der
Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts einen wichtigen Grund zur außerordentlichen
Kündigung nach § 626
BGB. Eine Verdachtskündigung ist nach Auffassung des
Bundesarbeitsgerichts dann
zulässig, wenn sich starke Verdachtsmomente auf
objektive Tatsachen
gründen und die Verdachtsmomente geeignet sind, das
für die Fortsetzung
des Arbeitsverhältnisses erforderliche endgültig
Vertrauen zu zerstören. Hiervon
zu unterscheiden ist im Arbeitsrecht die sog. Tatkündigung,
welche
nur ausgesprochen werden darf, wenn der Arbeitgeber durch Dritte oder
aufgrund eigener Ermittlungen von einer erwiesenen
Pflichtverletzung
des Arbeitnehmers erfährt.
Der Fall:
Die Klägerin
arbeitete als städtische Angestellte im
Straßenverkehrsamt
und hatte dabei Gebühren einzunehmen. Im Rahmen einer
Kassenprüfung wurde in der Kasse der
Klägerin Falschgeld gefunden. Die Stadt hatte das
Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt und die
Kündigung
auf den Verdacht gestüzt, dass die
Klägerin Geld aus der
Kasse gegen Falschgeld ausgetauscht habe. Die
Kündigungsschutzklage der Klägerin wurde in erster
Instanz
vom Arbeitsgericht Dortmund abgewiesen. Die von der Klägerin
hiergegen eingelegte Berufung blieb erfolglos, denn auch das LAG Hamm
hielt die Kündigung als Verdachtskündigung
für wirksam.
Zur Begründung wies das Berufungsgericht darauf hin, dass eine
Inaugenscheinnahme der betreffenden Geldscheine ergeben habe, die die
Fälschungen "dilettantisch" gemacht waren. Dies habe der
Klägerin auffallen müssen, so dass der vom
Arbeitgeber
geäußerte Verdacht hinreichend nachvollziehbar sei.
Die fristlose Verdachtskündigung einer städtischen Arbeitnehmerin wegen der Einnahme von Falschgeld ist wirksam, wenn die Fälschung beim Empfang der Scheine auffallen musste.
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil 26.08.2010 - 17 Sa 537/10