07.
September 2010
Beitrag verfasst von:
Rechtsanwalt Torsten Sonneborn
WEGFALL DES ARBEITSPLATZES DURCH VERWALTUNGSREFORM?
Beitrag verfasst von:Rechtsanwalt Torsten Sonneborn
Wird eine Angestelltenstelle
im öffentlichen Dienst infolge einer Verwaltungsreform in eine
Beamtenstelle umgewandelt, so rechtfertigte dies nicht ohne weiteres
eine (Änderungs-) Kündigung des angestellten Stelleninhabers.
Da der
Arbeitsplatz nach wie vor vorhanden ist, hat der Angestellte
grundsätzlich einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Hierzu
ist es auch nicht erforderlich, den Betreffenden zum Beamten zu
ernennen, denn Beamtenstellen können gemäß Artikel 33
Absatz 4 GG generell auch mit Angestellten besetzt werden.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil 25.06.2010 - 10 Sa 829/10
Ein Angestellter im öffentlichen Dienst muss grundsätzlich auch dann auf seinem Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden, wenn die Stelle infolge einer Verwaltungsreform in eine Beamtenstelle umgewandelt wurde. Bei gleicher Tätigkeit kann eine Beamtenstelle auch mit einem Angestellten besetzt werden. Dies ergibt sich aus Artikel 33 Absatz 4 GG.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil 25.06.2010 - 10 Sa 829/10

